<195>weiteren zu äussern, sondern alles, was dieserwegen an sie gebracht werden möchte, lediglich ad referendum zu nehmen.“
§ 5. Drei Candidaten sind bisher aufgetreten: „Baiern, welches von Frankreich portiret wird, scheinet von dem kölnischen und pfälzischen, der Herzog von Lothringen hingegen von dem mainzischen und trierischen, auch von dem churbraunschweigischen Voto versichert zu sein. Von Sachsens Bewerbung kann man „nicht anders urtheilen, als dass es entweder in der Parität derer Stimmen, welche denen übrigen Candidatis beifallen, eine Ressource zu finden vermeinet, umb ein und andres Votum vor sich selbst zu gewinnen, oder durch die von dem Grafen v. Poniatowski in Frankreich entamirte secrete Negociation den fransösischen Beitritt dergestalt zu erhalten suchet, dass diese Kron . . ., wenn selbige mit der Promotion von Churbaiern nicht durchdringen sollte, dem Könige in Polen die zu Frankreichs Disposition, dem Verlaut nach, stehende drei Churstimmen von Köln, Baiern und Pfalz zuzuwenden suchen möge“ ....
§ 6. „Bekannter Massen es zwischen Uns und dem wienerischen Hofe zueinem offenbaren Kriege gediehen, und es bei solcher Bewandniss, und so lange sothane Differenzien nicht durch einen gütlichen Vergleich beigeleget sind, Unser Interesse allerdings erfordert, das Haus Oesterreich von der kaiserlichen Dignität auf alle nur erdenkliche Weise zurückzuhalten, bei denen übrigen Candidaten aber sich ebenfalls allerhand Bedenklichkeiten finden, weswegen Wir dererselben Erhebung auf den kaiserlichen Thron befordern zu helfen noch zur Zeit Anstand nehmen, so haben mehrerwähnte Gesandte alle ersinnliche Mittel anzuwenden und sich äussersten Fleisses zu bemühen, dass das ganze Wahlnegotium durch allerhand Incidentia solange als immer möglich protrahiret werde und zu keiner Consistenz gerathen könne“ ....
§ 7. Was den Anspruch des wiener Hofes auf das böhmische Votum anbetrifft, so sollen die Gesandten „denenjenigen Churfürsten, welche dem auf die eine oder andere Weise vorhabenden Exercitio des churböhmischen Voti widersprechen und die sonder Zweifel zu Frankfurt eintreffende churböhmische Gesandtschaft weder agnosciren noch zu denen churfürstlichen Zusammenkünften und Berathschlagungen admittiren werden, in alle Wegeaccediren.“
§ 9. „Nichtsdestoweniger müssen die Gesandten sich .... in dem ganzen die böhmische Churstimme angehenden Negotio mit solcher Behutsamkeit nehmen, dass Uns allezeit eine Pforte zum Rücktritt offen bleibe, umb hierunter von System ändern und unter dem Vorwand einer deshalb eingezogenen näheren Information die Absichten des wienerischen Hofes favorisiren zu können, woferne derselbe währender dieser Handlung sich zur Billigkeit bequemen und mit Uns der schlesischen Differenzien halber auf eine annehmliche Weise setzen wollte.“