477. AN DEN ETATSMINISTER VON PODEWILS IN BRESLAU.
Lager bei Reichenbach, 29. August 1741.
Mein lieber Geheimer Etatsminister von Podewils. Das hierbei zurückkommende Project des mit dem Churfursten von Baiern zu errichtenden Allianztractates, nebst denseparirten und secreten Articlen,315-1 habe Selbsten von Worte zu Worte durchgelesen, und habe Ich nichts dabei zu erinnern, vielmehr alles und jedes Meiner Intention völlig conform gefunden; insbesondere habet Ihr wohl gethan, die Stadt und Dépendance von Neisse darin namentlich zu benennen, welches dann wohl wegen der Stadt und Schloss Glatz auch noch zu beobachten sein würde, und habt Ihr ferner alles zu Meinem Dienst und Interesse zu <316>besorgen. Was die Punkte anlanget, so wegen der Kaiserwahl zu begehren sein möchten, so approbire Ich solche sämmtlich, ausser denen, so in§ 7 und 11 angeführet worden, von welchen Ich des Sentiments bin, dass solche Mir nicht helfen, wohl aber die katholische Partei beunruhigenund aigriren würden,316-1 folglich es besser sein werde, alles darunter nur in statu quo zu lassen. Ich bin etc.
F.
P.S. Da Ich Euch auch hierbei ein Schreiben an den Cardinal und an den p. Valory adressire, so sende Ich Euch zugleich die Abschrift von beiden, welche Euch mit zur Instruction dienen kann. Das Originalschreiben des Cardinals folget gleichfalls hierbei.
Nach der Ausfertigung.
315-1 Die vier Articles secrets et séparés des Vertragsprojects betreffen die gegenseitige Garantie der neuen Erwerbungen, die Kaiserwahl, die Garantie der preussischen Nachfolge in Ostfriesland, die mecklenburgische Frage. Vergl. oben Nr. 467.
316-1 § 7 der von Podewils vorgelegten „Specification derjenigen Punkte, so von einem Candidaten zur kaiserlichen Dignitat begehret werden konnen“ : „dass bei der dem Königl. Churhause zugestandenen Praesentationeines reformirten Reichshofrathes die Restriction abzustelien, dass er in den Angelegenheiten des Königl. Hauses nicht abtreten dürfe.“ — §11: „Denen Reformirten in der Stadt Frankfurt am Main und in Hamburg das freie Religionsexercitium, wie in andern Reichsstädten evangelischer Nation geschiehet, zu verstatten, und beide Städte dahin durch kaiserliche Autorität anzuhalten, dass selbige sich solchem nicht ferner widersetzen mögen.“