<483> sich nebst denen andern Directoren darüber zu expliciren und das nöthige desfalls weiter an die Hand zu geben.
Ferner soll ich melden, dass, da der Baron von Knyphausen in seinem Berichte vom 25. voriges von der Illusion, so sich der dänische Hof noch machte, den Grossherzog von Russland dahin induciren zu können, dass solcher seine holsteinische Possessiones an Dänemark troquiren dörfte,1 Erwähnung gethan, ihm deshalb geantwortet werden solle, wie der dänische Hof sich darunter sehr schneiden, auch vielleicht schon davon detrompiret sein würde, wenn er erfahren habe, dass die russische Kaiserin bei Gelegenheit des neugebornen Prinzen dem Herzog 100,000 Rubels geschenkt, um dasjenige Gut im Holsteinischen, worauf er einem Particulier soviel ohngefähr schuldig gewesen, und dessen Forderung der dänische Hof an sich bringen und sich dadurch in die Possession des Gutes setzen wollen, dadurch vor sich frei zu machen, welcherwegen dann Ew. Excellenz besorgen möchten, dass der von Knyphausen über den Umstand wegen erwähnten Gutes und was deshalb vorhin damit vorgegangen, völlig au Fait gesetzet werde, um allenfalls mit M. Rouillé davon par manière de conversation sprechen zu können …
Eichel.
Nach der Ausfertigung.
6543. AN DEN ETATSMINISTER GRAF PODEWILS IN BERLIN.
Podewils berichtet, Berlin 4. December: „Le baron d'Eyben, ministre d'Etat du landgrave de Hesse-Cassel, m'a écrit la lettre ci-jointe [Cassel 28 novembre], en m'adressant en même temps les incluses de la part de ce Prince pour Votre Majesté au sujet du changement de religion du Prince héréditaire son fils.“ Ein deutsches Kanzleischreiben des Landgrafen [Cassel 28. November] enthält in Betreff der Söhne des Erbprinzen die Mittheilung: „Wegen Meiner Enkeln habe alles nöthige vorgekehret, um selbige vor der Hand und auf den Fall, dass Mich Gott der Herr etwa ohnversehens binwegnähme, wiewohl nur auf kurze Zeit nach Göttingen in Sicherheit zu bringen, von wannen aber dieselbe baldthunlichst nacher Holland zu schicken und mittelst eines zu errichtenden Testaments zu verordnen Vorhabens bin, dass dieselbe auch nach Meinem Absterben, bevor sie sämmtlich das achtzehnte Jahr zurückgelegt, ohne ausdrückliches Vorwissen und Bewilligung Meiner Frau | Potsdam, 5. December 1754. Er soll besorgen, dass auf beide Schreiben in sehr obligeanten Terminis geantwortet und convenablement beigefüget werde, wie Ich Mich zwar von dergleichen Familiensachen nicht ingerirte, weil Ich nicht glaubte, dass in solchem Umstände jeder gute Freund rathen dörfte noch könnte; Ich glaubte aber, dass der Landgraf seiner Familie und denen jungen Prinzen sehr gut respiciren würde, wenn er in seinem Testament disponirete, dass diese vor das zurückgelegte 18. Jahr nicht aus Holland weggehen noch rappelliret werden dörften, und dass er über diesen Umstand die Garantie der Republik Holland nähme; denn sonsten es |
1 Vergl. S. 480.