5989. AN DEN GROSSKANZLER FREIHERRN VON COCCEJI UND DIE ETATSMINISTER GRAF PODEWILS UND VON BODEN IN BERLIN.
Potsdam, 10. August 1753.
Nachdem Se. Königl. Majestät aus dem allerunterthänigsten Berichte vom 7. dieses Dero Grosskanzler Freiherr von Cocceji, auch<39> Etatsminister Grafen von Podewils und von Boden mit mehrerem ersehen haben, was dieselbe auf die an sie ergangene Ordre, betreffend die Deposition des Residui derer englischen auf Schlesien hypothecirten Gelder bei dem Kammergerichte, melden und vorstellen wollen, als ertheilen Sie darauf zur allergnädigsten Resolution, wie Höchstdieselbe zufrieden sein, dass dasjenige Quantum, so bisher zu gedachtem Behuf im Neuen Tresor auf die Seite gesetzet worden, bei der Albrechtschen Casse, und zwar nicht in Friedrichsd'or, wie vorgeschlagen werden wollen, sondern vielmehr in Silbermünzen deponiret und dem Kammergerichte daselbst ohne Éclat überliefert werde.
Anlangend den Umstand, so Dero Etatsminister von Boden besonders angezeiget hat, wie zur gänzlichen Erfüllung vorerwähntes Residui annoch 24,291 Rthlr. ermangelten, welche bisher zu solchem noch nicht gesetzet worden, so finden Se. Königl. Majestät noch nicht nöthig, dieses kleine Quantum sogleich baar zufügen zu lassen, vielmehr kann damit angestanden werden, bis sich ein näheres von dem Ausschlage der Sache äussern wird, inzwischen Höchstdieselbe Dero Königliches Wort geben und davor einstehen, dass, wann es zur Auszahlung solcher Gelder kommet, es an nur erwähntem Quanto der 24,000 Rthlr. nicht einen Augenblick fehlen solle, mithin letztere dergestalt genommen werden können, als ob sie schon wirklich dem Deposito beigefüget wären.
Anlangend dasjenige, so gedachte Ministres in dem dritten Punkt ihres Berichtes anfragen,39-1 da wollen Se. Königl. Majestät dem Departement der auswärtigen Affairen zur Erwägung überlassen, wie weit solches nach jetziger Situation der Sache convenable finden wird, ratione dieses Depositi in dem an den Duc de Newcastle abzulassenden Antwortschreiben39-2 Gebrauch zu machen.
Im übrigen müssen Selbige der pflichtmässigen Einsicht Dero Minister überlassen, ob durch die Deposition dieses Residui der Lauf der Zinsen sistiret werde oder nicht, nachdem in der vorhin deshalb geschehenen Declaration das erstere angeführet worden.
Friderich.
Nach der Ausfertigung.
39-1 Die Worte des Berichtes der Minister lauten: „Es wird nöthig sein, dem Mylord Newcastle in dem jetzt unter Händen habenden Antwortschreiben zu melden, dass Ew. Königl. Majestät die Gelder wirklich deponirt haben, folglich deren Auszahlung nicht an Ew. Königl. Majestät liege; weil aber Ew. Königl. Majestät befohlen, die Sache geheim zu halten, so haben wir uns Ew. Königl. Majestät Willensmeinung ausbitten sollen, ob in sothanem Antwortschreiben von der Déposition keine Meldung geschehen soll.“
39-2 Vergl. Bd. IX, 349.