<397> vonnöthen ist, so empfanget der …solche in originali hierbei und hat solche bei den obigen Ministris vorzuzeigen, auch den Gebrauch davon zu machen, so dieselbe gut und nöthig finden werden.

13. Alles übrige und was bei dieser importanten Negociation, und umb selbige zu einer glücklichen Endschaft zu bringen nöthig sein dürfte, und welchergestalt der …sich wegen Ueberreichung seiner Creditive und Audienzen bei dem Sultan oder Grossvezier und sonst überall währendes seines Sejours in Constantinopel zu betragen haben möchte, wird der …ausser der besonderen secreten Instruction, so ihm annoch von Sr. Königl. Majestät ertheilet werden möchte,1 wohl von der Direction und Unterricht obgenannter königlich französischen und schwedischen Ministers zu erwarten haben und sich darnach in allen Stücken vollenkommen richten müssen.

14. Zu seiner, des …, secreten Correspondenz und Berichte an Se. Königl. Majestät von dem Success seiner Negociation empfanget derselbe hierbei einen Chiffre chiffrant und déchiffrant, dessen sich derselbe jederzeit bei wichtigen Sachen zu bedienen und solchen, damit er nicht in andere oder gar unrechte Hände gerathe, sorgfältig in Acht nehmen soll.

15. Was der …vor einen Canal zu sicherer Uebermachung seiner Depeschen an Se. Königl. Majestät gebrauchen solle, darüber werden Höchstdieselbe ihn immediate instruiren lassen.

16. Alle andern in die Generalia seiner secreten Mission an die Ottomanische Pforte einschlagende und Sr. Königl. Majestät höchste Attention meritirende Punkte können aus den Articuln des hierbeigehenden Concepts der Instruction vor den p. von Rexin, und zwar vornehmlich aus dem 5., 6. und 7. mutatis mutandis genommen werden.2

17. Sollten hiernächst von dem Herrn Rexin noch einige Éclaircissements über das Sujet des Herrn von Celsing fourniret werden, wie der Herr Geheime Rath Eichel in beiliegendem Billet vom beutigen Dato3 dazu Hoffnung zu geben scheinet, so würde allemal davon noch loco congruo in dem Project der Instruction vor den neuen Emissarium Gebrauch gemacht werden können. s.m.

Heinrich Graf von Podewils.

Nach der Ausfertigung.


7097. AU DUC RÉGNANT DE BRUNSWICK A BRUNSWICK.

Potsdam, 24 novembre 1755.

Monsieur mon Frère et Cousin. La lettre que Votre Altesse vient de me faire du 21 de ce mois, m'a été fidèlement rendue, et je Lui [sais] infiniment gré de la communication confidente de ce qui Lui est revenu encore de la Haye au sujet des brouilleries qui subsistent entre



1 Vergl. Nr. 7120.

2 Vergl. S. 7. 8. Die durch Eichel übermittelten „Weisungen 1., 2. und 3. entsprechen dem Artikel 7 der Instruction, Artikel 5 und 6 enthalten ceremonielle Bestimmungen.

3 Nr. 7095.