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enverrait d'abord le chevalier de Vergennes,1 qui a été autrefois à Hanovre, mais qu'il n'aurait point le caractère d'ambassadeur, mais seulement celui de ministre plénipotentiaire, soit qu'on veuille y envoyer dans la suite un autre ambassadeur, soit qu'on n'ait pas jugé à propos encore de revêtir d'abord le sieur de Vergennes de ce caractère représentatif.“

hat, weil er Frankreich wohl dienen wird.2

Mündliche Resolution. Nach Aufzeichnung des Cabinetssecretärs.


6625. AN DEN ETATSMINISTER GRAF PODEWILS IN BERLIN.

Potsdam, 4. Februar 1755.

Des Königs Majestät haben mir befohlen, Ew. Excellenz die anliegende Listen von denen geborenen und verstorbenen verschiedener grossen Städte, sowie auch die aus Schweden von dem Herrn von Maltzahn davon eingesandte Liste hierbei zurückzusenden und von Höchstderoselben wegen Ew. Excellenz davor auf das gnädigste zu danken.

Was das Concept zur Instruction vor den bekannten von Rexin betrifft,3 davon Ew. Excellenz mir letzthin die Gnade gethan zu schreiben, da wollen Se. Königl. Majestät, dass ich alles dieser Sachen wegen allhier noch so lange versiegelt zusammen lassen und asserviren soll, bis die Zeit herankommet, da ohngefähr gedachter Rexin an Ort und Stelle sein, und alsdenn das erforderliche seinetwegen sowohl nach Frankreich als nach Schweden geschrieben werden könne.4 Welches dann Ew. Excellenz in ganz gehorsamster Antwort anzuzeigen nicht ermangeln sollen.

Eichel.

Nach der Ausfertigung.


6626. AN DAS DEPARTEMENT DER AUSWÄRTIGEN AFFAIREN.

Plotho berichtet, Regensburg 27. Januar: „Wollten Ew. Königl. Majestät ganz unvermerkt die Römische Königswahl5 zu hindern suchen, wann solche wieder bei hiesigem Reichstag zur Delibération gebracht werden sollte, so würde jetzt die Zeit und Gelegenheit sein, meine Negociationes darnach einzurichten, so dass der darunter führende Zweck von keinem könne wahrgenommen werden.“

Potsdam, 4. Februar 1755.

Ministère! Wenn er gute und sichere Gelegenheit dazu hat und es, ohne gross dabei zu erscheinen, thun kann, so soll er es nicht unterlassen.

Mündliche Resolution. Nach Aufzeichnung des Cabinetssecretars.



1 Vergl. Bd. IX, 473.

2 Vergl. S. 36.

3 Vergl. Nr. 6598 und Nr. 6602.

4 Vergl. Nr. 6657.

5 Vergl. Bd. X, 535.