6607. AN DEN ETATSMINISTER GRAF PODEWILS IN BERLIN.

Berlin, 19. Januar 1755.

P.S.28-1 Auch melde Ew. Excellenz in ganz gehorsamster Antwort, betreffend dasjenige, was der Herr von Maltzahn zu Dresden wegen Prolongation der sächsischen Uhlanenpostirung durch Schlesien, um die Correspondances nach Polen und wiederum nach Dresden zu überbringen, gemeldet hat, dass des Königs Majestät darauf resolviret haben, die dem sächsischen Hofe deshalb vorhin schon determinirte Zeit noch auf zwei Monate länger zu prolongiren. Da ich nichts von Papieren bei mir habe, woraus sehen könnte, auf wie lange eigentlich die erstere Prolongation gerichtet gewesen,28-2 auch meinem Gedächtniss darunter nicht trauen kann, so sehe mich nicht im Stande, an den Herrn von Maltzahn etwas positives deshalb zu expediren, und hoffe demnach, Ew. Excellenz werden geruhen, das deshalb erforderliche an denselben ausfertigen zu lassen.

!hier!Eichel.

P.S. 2. Noch soll Ew. Excellenz gehorsamst melden, wie des Königs Majestät bei Gelegenheit der heute früh von dem Herrn von Klinggräffen eingegangenen Dépêche befohlen haben, dass demselben, daferne es noch nicht geschehen wäre, das Précis von dem zu communiciren, was vor kurzer Zeit an den p. von Knyphausen geschrieben worden,28-3 damit der französische Minister zu Wien, M. d'Aubeterre, dem wienerschen Hofe wegen der schlesischen Commerciendifferenzen gewisse Remonstrations thue.28-4 Wobei dem von Klinggräffen aufgegeben werden sollte, gedachten Aubeterre zu sondiren, was vor Ordres er deshalb von seinem Hofe erhalten habe, und was vor Effect er sich von solchen Remonstrationen verspreche. Welches dann der von Klinggräffen an Se. Königl. Majestät melden und zugleich sein eignes Sentiment beifügen solle, was vor Effect diese Démarche auf den dortigen Hof operiren möchte.

Eichel.

Nach der Ausfertigung.



28-1 Das Hauptschreiben betrifft Formalien der Absendung des Lieutenant Haude.

28-2 Die erste Prolongation war am 16. November 1754 auf zwei Monate erfolgt. Vergl. Bd. X, 473.

28-3 Vergl. Bd. X, 505.

28-4 Vergl. Nr. 6608.