6638. AN DEN ETATSMINISTER GRAF PODEWILS IN BERLIN.

Potsdam, 10. Februar 1755.

…Was Se. Königl. Majestät sonsten noch auf den heutigen Vortrag einiger Sachen aus denen umständlichen Berichten des Herrn von Fürst geantwortet haben, ist, dass, da Sie unter allen Dero Provinzien die Provinz Cleve von dem Tractat eximiret wissen wollen, Sie dagegen Brabant und die österreichischen Niederlande nicht mit zum Tractat zu haben verlangen. Ferner, und da die wienersche Antwort sich allen Zwang giebet, des Königs Majestät wegen des inter<50>rumpirten Status quo in den Tort setzen und zugleich eine sehr gekünstelte Auslegung des Breslauer oder Berliner Tactats machen zu wollen,50-1 Se. Königl. Majestät befohlen haben, dass beides auf eine recht solide Art widerleget und der wienersche Hof dadurch in seinen völligen Tort gesetzet werden soll. Endlich auch, und weil der Herr von Fürst angefraget, an wen des Königs Majestät ihn eigentlich zur weiteren Correspondance verwiesen, wenn Dieselbe ausser Schlesien und Glatz auch Dero übrige Provinzien mit zum Tractat nehmen lassen wollten, so haben des Königs Majestät den Geheimen Finanzrath Ursinus dazu denominiret …

Eichel.

Nach der Ausfertigung.



50-1 Fürst's Bericht vom 1. Februar besagt: Man behaupte in Wien, „dass der in dem Berliner Frieden Art. 8 stipulirte Status quo nach der Beschaffenheit der damaligen Ueberlassung Schlesiens und Glatz an Ew. Königl. Majestät, wodurch diese Länder aufgehöret österreichische Erbländer zu sein, anderer Gestalt nicht verstanden werden könne, als dass man denjenigen Statum quo beizubehalten versprochen, welcher zu der Zeit zwischen denen übrigen Ew. Königl. Majestät Ländern, welchen Schlesien und Glatz hierdurch incorporirt worden, und denen österreichischen Ländern in Commercio subsistiret habe;“ und bezüglich der Alterirung des Status quo: „Es betrage der auf den Wein neuerlich gelegte Impost über 2/3 mehr als der angeblich zur Richtschnur genommene hiesige Impost auf die Tücher, nämlich 100 Procent, welches vor dem Berliner Frieden auch in denen übrigen Ew. Königl. Majestät Landen nie üblich gewesen. Folglich sei hierdurch auf Ew. Königl. Majestät Seiten und nicht auf hiesiger Seiten die Alterirung des Status quo offenbar.“ Vergl. Bd. VIII, 410.