7104. AN DEN OBERST VON DER GOLTZ IN BERLIN.
Potsdam, 27. November 1755.
Mein lieber Obrister von Goltz. Nachdem Ich die mit Eurem Schreiben vom 26. dieses besonders eingesandte Punkte, welche von der<403> zu denen halleschen Commercienconferenzien von Mir geordneten Commission in Ansehung Meiner Lande und Unterthanen bei einem mit Chursachsen zu errichtenden neuen Commercientractat zu beobachten sein werden, insgesammt approbiret und durch Mein eigenhändiges Marginale und Unterschrift confirmiret habe, so ertheile Ich Euch nunmehro nur noch wegen der in gedachtem Euren Schreiben angefragten Punkte hierdurch zur Resolution, und zwar:
ad 1, dass der neue Commercientractat auf ro Jahre geschlossen werden kann;
ad 2, dass solcher nur auf die gesammten Chur- und Neumarken, Pommern, Magdeburg und Halberstadt und dahin gehörigen Dependenzien gerichtet, Preussen, Schlesien, Cleve und Minden aber davon ganz ausgelassen werden muss;
ad 3, auf den Fall, dass die Sachsen sich in andern Sachen billig und raisonnable finden lassen, so will Ich zufrieden sein, dass der neue Commercientractat auch auf die an das Churhaus Sachsen gefallene Fürstenthümer Merseburg, Weissenfels, Querfurt und Zeitz mit extendiret werde;
ad 4, was das sogenannte meissensche oder dresdensche feine Porcelaine anlanget, da muss solches zwar mit einem hohen Impost beleget, aber nicht gänzlich verboten werden; so viel aber die sogenannte sächsische Fayence anbetrifft, solche muss zum Débit nach Meinen Landen ganz und gar verboten werden, da hiesiger Orten dergleichen in Menge gemachet wird.
5. Was endlich die von Euch berührte chursächsische weisse Leinewand, davon das Schock unter 12 Thaler kostet, angehet, da werde Ich zuforderst darüber nach Schlesien schreiben, ob dergleichen Sorten Leinewand, unter 12 Thaler das Schock, daselbst nicht in genügsamer Menge und gehöriger Qualité angefertiget werde, dass die hiesige Provinzien aus Schlesien damit versorget werden, und also der sächsische Verkauf solcher Leinewand hieher verboten bleiben könne. Mithin bleibet dieser Punkt annoch ausgesetzet, bis Ich auf erhaltene Nachricht Euch darüber weiter bescheide.
Uebrigens bin Ich zufrieden, dass Ihr nebst denen übrigen Commissarien den 28. dieses nach Halle abreisen möget. Ich bin Euer wohl affectionirter König
Friderich.
Nach der Ausfertigung.