la conduite de l'affaire dans le canal que Sa Majesté Prussienne pourrait avoir choisi.“ | dienet sein wird, wie solches auch diesen Vormittag Se. Königl. Majestät zu insinuiren die Gnade gehabt. H. G. von Podewils. |
P. S.
Auch habe die Ehre, Ew. Wohlgeboren hiebei den letzten Defensivallianz- und respective Garantietractat zwischen Sr. Königl. Majestät und dem Könige in Engelland vom 18. November 1742, desgleichen die neueste Acte de garantie von Schlesien mit Glatz nebst der Confirmation von Hannover vom 19. September 17461 in copia zu übersenden, welche beide Piècen wohl nothwendig in der bevorstehenden Neutralitätsconvention allegiret werden müssen. Die Copei der Convention von Hannover2 soll hiernächst auch erfolgen, es ist aber weiter nichts darin als die Articul, worauf der dresdensche Friede theils mit dem wienerischen, theils mit dem dresdener Hofe geschlossen worden.
H. G. von Podewils.
Gleich itzo übersendet der Herr Geheime Rath von Hertzberg mir auch die Convention von Hannover, so hiebei ergehet, und werden Ew. Wohlgeboren aus desselben beigehender Originalantwort mit mehreren zu ersehen geruhen, dass sich die beide Commercientractate von Schweden von 1672 und von Dänemark mit Engelland nicht in dem Geheimen Archive befinden.
Nach der Ausfertigung.
7168. AN DEN ETATSMINISTER GRAF PODEWILS IN BERLIN.
Berlin, 1. Januar 1756.
Da Se. Königl. Majestät mir die Gnade gethan heute zu sagen, wie Dieselbe Ew. Excellenz von der gestern Abend angekommenen Antwort aus Engelland umständlich informiret hätten,3 so soll auf Dero allergnädigsten Befehl hierdurch nur noch melden, dass Höchstdieselbe von Ew. Excellenz die Communication des Commercientractates zwischen Engelland und Dänemark4 von Anno 1672 auf das baldigste zu haben wünscheten, um Sich darüber entschliessen zu können. Ferner, und da in dem englischen Projet zu dem zu schliessenden Tractat, in dem dritten Articul,5 eines expressen Renouvellements aller vorhergehenden Alliances und Garantien Erwähnung geschiehet, so verlangen Se. Königl. Majestät benachrichtiget zu sein, was solches vor Traités und Garanties sein können, und wollen dahero die letztere sogenannte hannoversche
1 Vergl. Bd. V, 194.
2 Vergl. Bd. IV, 268. 269.
3 Vergl. S I.
4 Sic. Vergl. S. 4.
5 Vergl. Nr. 7175 C.