7872. INSTRUCTION VOR DEN GENERALMAJOR UND GENERALADJUTANTEN VON BUDDENBROCK IN POTSDAM.

Potsdam, 19. August 1756.238-4

Da Ich, Euch schon bekannter Ursachen halber und weil der Generallieutenant von Hautcharmoy als zeitiger Commandant zu Brieg mit seinem unterhabenden Regiment von dar marschiren muss, resolviret habe, Euch allda ad intérim das Commando in der Stadt und Festung Brieg anzuvertrauen, als habe Ich Euch desfalls mit nachstehender Instruction zu Eurer Verhaltung versehen wollen, dass nämlich Ihr

1° Auf die darin kommende Garnison, so aus dem 4.238-5 Bataillon von Lattorff bestehen wird, die gehörige Aufsicht haben sollet, damit solche in guter Ordnung gehalten werde, und der Dienst bei selbiger, wie es sich gebühret, geschehe. Ihr sorget auch dahin, damit die<239> Festungswerke in gutem Stande erhalten, die Magazine und andere Festungsvorräthe gesichert, dabei auch in der Stadt überall eine gute Polizei aufrecht erhalten und beobachtet werden müsse.

2° Müsset Ihr invigiliren, dass sich keine verdächtige Leute oder Espions zur Stadt einschleichen und, wann dem ohnerachtet dergleichen geschehen sollte, solche arretiret und darauf verhöret und examiniret, auch befundenen Umständen nach entweder fortgeschaffet oder bestrafet werden müssen.

3 ° Die Garnison muss in guter Mannszucht gehalten und bei solcher keine Excesse passiret, bei der Bürgerschaft gute Ordnung beibehalten, die katholische Geistlichkeit aber in Gehorsam gehalten werden, als welche letztere insonderheit sich von keinen Intriguen, noch einiger auswärtigen Correspondance einlassen oder davor gebührend angesehen [werden], ausserdem aber die Protection wie andere Unterthanen geniessen muss.

4° Besonders müssen allemal in der Stadt gute Anstalten gegen Feuersgefahr gehalten, allem Unglück möglichst vorgebeuget und mit Feuer und Licht vorsichtig umgegangen werden.

Bei denen Pulvermagazinen müssen aus der Garnison keine andere Schildwachten als von treuen und sicheren Kerls gegeben werden, damit keine Verrätherei passiren, noch dadurch ein Unglück angerichtet werden könne.

5° Hauptsächlich muss gegen alle Surprises der Festung invigiliret werden und die Garnison deshalb allerte sein. Dieses geschiehet, wenn die Wachten allerte sein, die Ronden und Patrouillen fleissig und ohne Négligence verrichtet werden; wann die Thore nicht geöffnet werden, bevor nicht eine Patrouille überall recognosciret hat; wenn Markttage seind, dass die Wachten an den Thoren und auf der Hauptwacht doubliret, die Wagens und Marktleute einzeln eingelassen und vorher wohl examiniret werden, um dass keine Leute mit Gewehr, noch verkleidete Soldaten in der Stadt einschleichen, und vor Nachts die Marktleute wieder aus der Stadt geschaffet werden.

6° Bei vorkommenden Transports ist zu sorgen, dass gute Escortes gegeben und gute Dispositions deshalb gemachet und der dabei commandirende Officier über sein Verhalten jedesmal wohl instruiret werde.

Alles übrige wird Eurer Mir gnugsam bekannten Einsicht, Erfahrung und Dextérité überlassen, dabei dann vorkommenden Umständen nach dem Generalfeldmarschall Graf von Schwerin von allem vorfallenden der Orten die gehörige Rapports geschehen und, nachdem die Wege sicher oder unsicher seind, letzteren Falls der dort befindliche Gouvernementschiffre zur Correspondance mit demselben gebrauchet werden muss.

Friderich.

Nach dem Concept.

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238-4 Unter dem gleichen Datum ergeht eine fast gleichlautende Instruction an den Generallieutenant von Münchow zur Uebernahme des Commandos von Glogau; ebenso eine andere Instruction für den Generallieutenant Grafen Wartensleben als Commandanten von Berlin. Vergl. Nr. 7890.

238-5 Sic. Vergl. dagegen S. 166.