7890. AN DEN GENERALLIEUTENANT VON ROCHOW IN BERLIN.

Potsdam, 22. August 1756.258-1

Da die Zeitumstände es erfordern, dass Ich mit der Armée zum Schutze des Staates und des Vaterlandes aufbrechen und marschiren muss, so habe Ich wegen der Residenz Berlin Meine gnädigste Absicht auf Euch gerichtet und Euch inzwischen das Commando daselbst aus besonders darunter in Euch gesetztem Vertrauen auftragen wollen; Ich bin auch von Eurem Mir zur Gnüge bekannten Eifer vor Meinen Dienst und getreusten Attachement an das Beste und Wohlfahrt des Vaterlandes persuadiret. Ihr werdet Euch dessen ganz willig und gerne unterziehen, und empfanget Ihr deshalb Meine Instruction zu Eurem Verhalten hierbei, um Euch darnach richten zu können.

Friderich.

Instruction vor den Generallieutenant von Rochow.

Potsdam, [22.] 258-2 August 1756.

Bei dem gegenwärtigen Marsch der Armée habe Ich aus gnädigst in Euch gesetztem Vertrauen resolviret, Euch währenden Krieges das Commando in der Residenz zu Berlin allergnädigst aufzutragen, und versehe Euch deshalb mit nachstehender Instruction zu Eurem Verhalten, dass

1° Ihr auf die zu Berlin sodann befindliche Garnison gehörige Acht haben sollet, damit die gehörig gute Ordnung bei solcher gehalten und der Dienst bei selbiger, wie es sich gebühret, geschehen müsse.

Ihr habt gleichfalls auf die Polizei in der Stadt Acht zu haben, damit selbige nicht in Verfall gerathen, sondern solche allemal in der gehörig guten Ordnung gehalten werden müsse.

2° Sollet Ihr besonders darauf invigiliren, damit sich keine Espions in der Stadt einschleichen, noch darin aufhalten mögen. Ich habe auch denen Ministern vom Departement der auswärtigen Affairen aufgegeben, darüber ihres Ortes gleichfalls attent zu sein.258-3 Sollten sich<259> daselbst Leute einfinden, wider welche man Verdacht fassen kann, dass sie aus keinen guten Absichten dahin gekommen seind, so habt Ihr [solche] arretiren und darauf verhören und examiniren, auch dem Befinden nach aus der Stadt wegschaffen oder aber, wenn solche wirklich verdächtig und graviret seind, nach Spandau zum Festungsarrest bringen zu lassen, als zu deren Annehmung Ihr die Ordre ein vor allemal an den Commandanten daselbst empfanget; welchen Punkt Eurer Instruction Ihr dann wohl zu beobachten habet.

3° Wenn Geldtransporte aus denen Kassen oder aus dem Trésor zu Berlin, es sei nach Schlesien oder wohin es sonsten sei, geschehen müssen, so sollet Ihr die erforderliche Escortes dazu beordern und solche jedesmal darnach einrichten, wie es die Umstände erfordern werden, und nachdem der Feind entfernet oder näher ist; und müsset Ihr alle Präcautiones nehmen, auch den commandirenden Officier der Escorte über seine Obliegenheit und was er zu beobachten hat, wohl instruiren, auf dass kein Unglück geschehen könne.

4° Müsset Ihr nebst dem Polizeidirectorio sehr gute Veranstaltungen gegen Feuersgefahr, insonderheit auf dem Schlosse und bei dem Trésor machen, damit auch daher kein Unglück noch Schaden arriviren möge.

5° Unter Eurem Militärcommando lasse Ich 300 von denen unrangirten Meines Regiments Garde zu Berlin; diese sollen die Wacht auf dem Schlosse geben und solches besetzen, und zwar à proportion. Diejenigen Posten also, welche darauf nicht nothwendig sein, müssen abgehen und nur die nöthigste Posten, und um insonderheit Feuerschaden zu verhüten, gesetzet werden. Es seind ferner diejenigen Leute, so unter 20 Jahren seind, von verschiedenen Regimentern zu Berlin vorhanden, welche Ich allda besonders verpflegen lasse. Diese sollen mit denen unrangirten zugleich Dienste thun, auch zugleich mit ihnen bezahlet werden.

Die übrige Garnison allda bestehet in dem 3. und 4. Bataillon vom Garnisonregiment von Lange und in dem Landregiment, so zusammengebracht wird. Bei diesem Landregiment sollen auch die Invaliden von denen Regimentern, welche der Obriste und Generaladjutant von Wobersnow nach Berlin schicken wird, mit eingetheilet werden und so lange mit Dienste thun, bis solche nach und nach anderweitig untergebracht und versorget werden können. Ermeldete Invaliden aber bekommen das Brod noch aparte.

Ihr habt wegen der gesammten Garnison auf genaue und gute Ordre und Disciplin zu halten, damit selbige den Dienst überall, wie es sich gebühret, thun müssen, dabei auch auf gute Manneszucht zu sehen, auf dass sie keine liederliche Streiche, noch Excesse anfangen, oder aber davor zur gebührenden Bestrafung gezogen werden müssen.

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Mein gnädigstes Vertrauen ist zu Euch gerichtet, dass Ihr alles dieses und was sonst dahin einschläget, gebührend und pflichtmässig beobachten werdet.

Friderich.


Nach dem Concept.



258-1 Die gleiche Instruction war am 19. August an den Generallieutenant Graf Wartensleben ergangen (vergl. 238 Anm. 4). Da derselbe krankheitshalber das ihm bestimmte Commando in Berlin nicht annehmen konnte, so hatte der König durch Cabinetsordre vom 21. August seine Ernennung zurückgezogen und die Instruction zurückverlangt.

258-2 In der Vorlage ist 19. August (vergl. Anm. 1) stehen geblieben.

258-3 Der schon früher concipirte Erlass an das Cabinetsministerium ergeht erst am 27. August an dasselbe. Vergl. Nr. 7931.