7932. AN DEN ETATSMINISTER VON BORCKE IN BERLIN.

Instruction vor den Etats- und dirigirenden Minister von Borcke wegen der Direction, so er in Sachsen über die dort eingehende Contributiones währenden Krieges haben soll.

Potsdam, August 1756.302-1

Da Se. Königl. Majestät Sich ohnumgänglich obligiret gesehen, die Waffen wider Dero Feinde zu ergreifen, um deren Höchstderoselben und Dero Staaten die grosseste Gefahr und Ruin androhende Projecte zu hintertreiben, auch deshalb die sächsische Lande occupiren müssen, um nicht einen höchst gefährlichen Feind hinter Sich zu lassen, der, indem Sie mit Dero Hauptfeinde überall occupiret wären, Deroselben und Dero Staaten und Landen den gefährlichsten Stoss beibringen könnte, so haben Höchstgedachte Se. Königl. Majestät zugleich resolviren müssen, sodann ein besonderes Feldkriegesdirectorium in denen sächsischen Landen zu etabliren, welches unter Sr. Königl. Majestät Autorité das Contributionswesen in Sachsen währenden Krieges dirigiren und solches nebst allem, so dahin einschlagen soll, von Höchstderoselben wegen administriren [soll].

Wenn nun Se. Königl. Majestät zugleich entschlossen seind, Dero Etats- und dirigirenden Minister von Borcke aus ganz besonderem Vertrauen und dessen Höchstderoselben bekannten Treue und Dextérité das Präsidium über dieses Kriegesdirectorium zu übertragen, auch ihm<303> zugleich die Einrichtung solches Collegii völlig zu überlassen, als ertheilen Sie demselben nachstehende Instruction wegen seines Verhaltens deshalb nämlich, dass

1° Derselbe die völlige Direction über das Kriegescontributionswesen in Sachsen haben, da er aber nicht selbst alles darunter bestreiten noch besorgen kann, sich zu Membris dieses Directorii einen Geheimen Finanzrath aus dem Generaldirectorio zu Berlin, 2 Kriegesräthe aus der churmärkischen Kammer und einen aus der magdeburgischen Kammer, mithin 4 Membra selbst choisiren und benennen soll, sowie auch die zu denen Expeditionen erforderliche Secretarien und Subalternen.

2° Sobald Se. Königl. Majestät in Sachsen seind und Sich Meister von denen chursächsischen Landen gemachet haben werden, so werden die sächsische Minister und übrige Bediente sogleich suspendiret, und muss dahergegen das geordnete Kriegesdirectorium sich zuforderst von allen dasigen Domänengefällen bemeistern und solche zur Kasse des Kriegesdirectorii einkassiren.

3° Es verbietet dieses demnächst, dass die sächsische Obersteuerkasse keine sogenannte Steuerschulden bis zu Ende des Krieges weiter bezahlen, sondern solches suspendiret werden muss.

4° Im ganzen Lande muss publiciret werden, dass man nicht in der Intention dahin gekommen wäre, das Land und dortige Unterthanen zu ruiniren, sondern dass, au contraire, man solches und selbige bestmöglichst menagiren und conserviren würde, so viel es die Umstände vom Kriege nur immer zulassen würden.

5° Die jetzigen Arten von Contributionen in Sachsen müssen sodann ganz und gar aufgehoben werden, und, um dagegen denen Leuten die Abgaben um so leichter und fasslicher zu machen, dafern es sonst geschehen kann, nur Eine Art von Contribution, so alle andere Abgaben unter sich begreifet, eingeführet werden, um nicht so viel Geschrei und Umstände zu haben.

Von allen denen Capitibus derer Revenus, so der König von Polen als Churfürst von Sachsen aus seinen Erblanden gezogen, ist die Summa bis auf ungefähr 6 Millionen Thaler gegangen; des Königs Majestät wollen Sich überhaupt daher mit 5 Millionen contentiren, dass also die dortige Leute dadurch noch soulagiret werden.

So soll auch beim Abtrage solcher 5 Millionen alles mitgerechnet und abgezogen werden, alle Fouragelieferungen, desgleichen Magazinlieferungen, so in natura ausgeschrieben und abgeliefert werden, desgleichen noch die Winterquartiere und was sonsten etwa an Pferden und dergleichen vom Lande und von denen Unterthanen geliefert und gezogen werden müsste, so dass die darüber ertheilete Commissariatsscheine beim Abtrag der Contributionen als baares Geld mit angenommen werden sollen.

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6° Damit alles dieses aber mit Grund und Zuverlässigkeit geschehen könne, so würde das Kriegesdirectorium die grösseste Attention darauf haben müssen, um gleich anfänglich eine exacte Notiz wegen derer Ausschreibungen zu erhalten, damit es wisse, wie die Ausschreibungen von denen Korn- und Fouragelieferungen geschehen können, und auf wie viel man rechnen und Staat machen kann.

Was vor Sr. Königl. Majestät Armée zu denen Magazin- und Fouragelieferungen, desgleichen zu denen Winterquartieren erfordert wird, solches alles und wie viel dazu nöthig ist, wird der Etatsminister von Borcke zu seiner Notiz von dem Generalmajor von Retzow bekommen.

7° So viel, wie in der kurzen Zeit möglich ist und es wegen der in Kriegeszeiten ohnausbleiblichen Confusionen geschehen kann, so müssen die Contributiones so egal wie möglich aufgeleget, und es dergestalt gemachet werden, dass kein Ort oder Kreis gegen den andern surchargiret wird.

8° Es muss auch deshalb denen Kaufleuten in Leipzig und anderen handelnden Städten in Sachsen sogleich dabei gesaget werden, dass keiner von ihnen in seinem Handel gestöret, sondern dass, au contraire, das Commercium, Handel und Gewerbe frei bleiben solle.

9° Hierbei aber und ausserdem muss bei der Schweresten Strafe alle Correspondance mit dem chursächsischen Hofe und mit anderen Sr. Königl. Majestät Feinden verboten werden.

10° Bei dem Kriegesdirectorio muss nicht mehr als nur Eine Kasse sein und bleiben, und was aus den sächsischen Landen überall einkommet, alles zu dieser Generalkriegeskasse zur Einnahme messen und die Ausgaben wiederum aus solcher gezahlet werden. Dieses aber wird dem Kriegesdirectorio zu erwägen und zu reguliren obliegen, ob es besser und convenabler sei, dass denen contribuirenden Unterthanen frei sei, die wegen der Magazin- und Fouragelieferungen und anderen Kriegesprästationen ertheilete Scheine gleich von der sonst zu gebenden Contribution abzuziehen und die Scheine als baar Geld anzugeben, oder aber, ob es besser sei, dass die Contribution baar zu der dort zu etablirenden Generalkriegeskasse abgeliefert und aus solcher alsdenn die geschehene Naturallieferungen wieder vergütet werden.

Dieses seind Sr. Königl. Majestät Idées wegen Einrichtung eines vorgedachten Kriegesdirectorii, darüber Sie dann in kein weiteres Detail entriren können, sondern solches alles der Dextérité Dero Etats- und dirigirenden Minister von Borcke und dessen Einsicht und geschickten Einrichtung überlassen müssen.

Friderich.

Nach dem Concept.

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302-1 Das Tagesdatum ist im Concept nicht ausgefüllt. Das Concept war bereits mehrere Tage vorher aufgesetzt und lag zum Gebrauch bereit. Die Acten ergeben nicht das Datum des Abganges der Instruction, ohne Zweifel ist sie jedoch in den letzten Tagen des Aufenthalts in Potsdam abgegangen. Borcke reist am 3. September von Berlin nach Torgau ab.