<409> Unternehmen an diesem Tage sein; gehet der aber vorbei und sie bleiben in der Defensive, so wird alsdenn auch vorerst nichts sonderliches weiter geschehen. Die Bagage, so viel die Regimenter davon entbehren können, haben Ew. Liebden inzwischen nach Bautzen zurückzuschicken.

Wenn das Corps unter Dero Commando zusammen ist, so ist Mir vor nichts bange, wenn es aber separiret ist, so wäre es allerdings möglich, dass es schief gehen könnte. Ich bin Ew. Liebden freundwilliger Vetter

Friderich.

Das Zusammenziehen der Quartiere ist jetzunder unumgänglich nöthig, denn, wann der Feind was vor hat, können Sie ihm einzeln nicht widerstehn.

Friderich.

Nach der Ausfertigung. Der Zusatz eigenhändig.


8768. AN DEN ETATSMINISTER GRAF FINCKENSTEIN IN BERLIN.

Dresden, 24. März 1757.

Ew. Excellenz wird der Herr Baron von Knyphausen, der heute von hier nach Berlin zurückgehet, die Ehre haben, ein starkes versiegeltes Paquet zu übergeben, welches mir gestern von des Königs Majestät zugestehet worden, um solches Ew. Excellenz zu übersenden, mit dem Vermelden, solches in Dero eigene Verwahrung zu nehmen und wohl zu asserviren. Es befinden sich darin zwei silberne Kapseln, welche noch des Höchstseligen Königs Majestät machen lassen und darin eine von Deroselben anno 1722 höchsteigenhändig geschriebene Instruction1 vor Dero Successori nebst anderen Nachrichten von damaligen Zeiten mehr geleget haben, und die Se. Königl. Majestät bisher unter Dero eigener Verwahrung gehalten.

Da nur Höchstgedachte Se. Königl. Majestät heute früh von hier weggehen und mit denen Truppen in die Kantonirquartiere rücken,2 auch das Ihrige anderthalb Meilen von hier nehmen, so vergönnet mir die Zeit nicht, vor diesesmal ein mehreres zu melden, sondern mich vielmehr auf dasjenige, so der Herr Baron von Knyphausen an Ew. Excellenz von unserer gegenwärtigen Situation sagen wird, zu beziehen und übrigens mich Dero gnädigem Wohlwollen zu empfehlen.

Eichel.

Nach der Ausfertigung.



1 „Instruckcion wie sich mein Successor von der Kron Preussen nach mein toht sich zu richten hat und die Information vom Gantzen Etat der Armée lender darin zu finden hat; habe es in Potsdam den 22. Jan. 1722 auf gesetzet.“ Vergl. Lehmann, Preussen und die kathol. Kirche I, 404. Droysen, Preuss. Politik IV, 2. 347. Ranke, Sämmtl. Werke XXVII, 32.

2 Vergl. S. 411.