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wahres Dessein nicht wissen, so sehen sich Allerhöchstdieselben [genöthiget], Ihr Augenmerk auf drei differente Passagen zu richten, als

1) über Hannover,

2) durch Hessen über Hirschfeld,

3) über Schweinfurt, Erfurt pp.

Bei diesen Umständen können Se. Königl. Majestät nichts ungewisses hasardiren, auch von denen Truppen, so in Sachsen stehen, incl. der Lausnitz, so zu sagen, keinen Mann entbehren. Mithin fraget sich's:

1. Ob die Magasine zu Königgrätz und Pardubitz so stark angeleget seind, dass bei einem, Gott gebe! glücklichen Erfolg des projectirten Plans, es den Feind ganz und gar aus der dasigen Gegend bringen, uns aber auf die Feldmarschall Schwerin'sche Armée bis zur Fouragirungszeit Unterhalt verschaffen könnte.

Ad 1um. Ist bereits ex articulo primo der Beilage1 beantwortet. Betreffend das Königgrätzer Magasin, so kann darauf kein gründliches Dessein formiret werden, sondern es gehet solches lediglich dahin, wie man das Corps feindlicher Truppen, so zwischen der Elbe, Sachsen und Schlesien auf 30 Meilen in der Runde bequartieret und kantoniret ist, dergestalt zerstreue, dass es derer sämmtlichen Feinde Desseins derangiren müsse; wobei man sich wahrscheinlicher Weise promittiret, einen guten Theil derer feindlichen Dépôts und Magasins, so sie in diesen Gegenden zusammengebracht haben, zu bemächtigen pp.

2. Wie diesen Königgrätzer und Pardubitzer Magasins am füglichsten beizukommen, und wie das

Ad 2um. Cessat, weil das mehreste schon in dem vorhergehenden Punkte gesaget worden.




1 Es findet sich im Nachlass des Feldmarschalls Schwerin ein „Promemoria“ , dem allerdings das Datum „20 Martii 1757“ beigesetzt ist, das aber seinem Inhalte nach weit eher zum 30. März gehört. Der erste Artikel dieses „Promemoria“ entspricht dem, was oben von dem articulo primo der „Beilage“ ausgesagt wird; danach wäre die Annahme nicht ausgeschlossen, dass das Promemoria die oben erwähnte Beilage gebildet hat. Der erste Artikel des „Promemoria“ lautet: „Bei einer Expedition in Böhmen muss das Proviant- und Fouragefuhrwesen dergestallt arrangirt sein, dass Brod und Hartfutter auf acht à zehn Tage mitgenommen werden könne, damit in solcher Zeit den Truppen nichts abgehe.“