<132> bange, dass dieser zu späte kommen wird. Ich bin Ew. Liebden freundwilliger Vetter
Friderich.
Nach der Ausfertigung.
9052. AN DEN MAGISTRAT DER FREIEN REICHSSTADT NÜRNBERG.
Im Lager vor Prag, 5. Juni 1757.
Sr. Königl, Majestät in Preussen p. p. ist allerunterthänigst vorgetragen worden, was Ein Edler Magistrat der Freien Reichsstadt Nürnberg, vermittelst dessen Schreiben vom 31. des letztverwichenen Monats Mai, an Höchstdieselbe occasione Dero in dortiger Gegend befindlichen Obristlieutenant und Adjutanten von Mayr gelangen lassen wollen.
Da weltkündig und der ohnparteischen Welt zur Gnüge dargeleget worden, durch was vor üble Procédés und offenbare Zunöthigungen des wienerschen Hofes Se. Königl. Majestät, ohnerachtet aller Bemühungen, so Sie angewandt haben, den Frieden und die Ruhe in dem werthen Vaterlande zu erhalten, zu dem jetzigen Kriege gezwungen worden, und was vor höchst illegale und niemalen zu justificirende Proceduren Dero Feinde gebrauchet haben, um die Stände des Heiligen Römischen Reichs wider alle deren Prärogativen und Freiheiten und wider alle Reichsconstitutiones und Verfassungen in solchen das Haus Oesterreich einig allein angehenden und von solchem allein verursachten Krieg mit einzuflechten, so fehlet es wohl sehr weit an dem, dass gedachter Magistrat, wie er in seinem Schreiben anführen wollen, durch Beobachtung einer exacten Neutralität währendem diesen das Reich in nichts concernirenden Krieg seinen Huldigungs- und Lehnspflichten entgegen handeln würde. Mit des Kaisers Majestät als Kaiser haben Se. Königl. Majestät nichts zu demeliren; niemalen aber ist es bisher, gottlob, dahin gekommen, dass das Teutsche Reich in einer solchen Dépendance des wienerschen Hofes gestanden, dass solches und dessen Stände den despotischen Willen des wienerschen Ministerii als Reichsgesetze erkennen und annehmen; die göttliche Providence wird auch hoffentlich nicht zulassen, dass erwähntes Ministerium in solchen seinen, obschon von vielen Zeiten her geführten Absichten jemalen reussiren werde. Jeder redlich und patriotisch gesinnter Reichsstand wird es vermöge der dem Reiche und sich selbst schuldigen Pflicht detestiren müssen, wenn es als eine gegen die Huldigungs- und Lehnspflicht anlaufende Sache angesehen werden wollte, daferne solcher sich aus denen dem Reiche gar nichts interessirenden noch angehenden Privatquerelles des wienerschen Hofes heraushalten und darunter eine exacte Neutralität beobachten wolle. Die Reichsverfassungen nebst der von des Kaisers Majestät heilig beschworenen Wahl-Capitulation determiniren die Schranken zwischen dem Haupte und denen Gliedern des Reichs; will ein Oberhaupt solchen