9053. AN DEN MAGISTRAT DER FREIEN REICHSSTADT NÜRNBERG.

Im Lager bei Prag, 6. Juni 1757.

P. S.134-1

Nachdem auch Se. Königl. Majestät dasjenige Schreiben vom 1. dieses so Ein Wohlgedachter Edler Magistrat an Höchstdieselbe durch den damit exprès abgeschickten Obristlieutenant von Imbof einsenden und überreichen lassen, erhalten und dessen Einhalt mit mehreren ersehen haben, so beziehen Dieselbe Sich zuvorderst auf dasjenige, so Sie Einem Edlen Magistrat bereits in Dero Schreiben134-2 geantwortet haben. Demnächst aber und da Se. Königl. Majestät allemal zum höchsten geneiget seind, ermeldetem Magistrat und der guten freien Reichsstadt Nürnberg allemal die nur möglichste Marquen von Dero gnädigsten Neigung und Propension zu geben und dieselbe ausser Verdruss zu halten, so weit es sonsten nur sonder Dero eigenem Präjudiz geschehen kann, als haben Se. Königl. Majestät Sich auf eine solche Art gegen erwähneten Obristlieutenant von Imhof mündlich expliciret, dass hoffentlich Ein Edler Magistrat davon zufrieden sein und sich gänzlich beruhigen wird.134-3 Wovon mehrgedachter Obristlieutenant hoffentlich seinen fidelen Rapport zu erstatten nicht unterlassen wird, und in Conformité dessen Se. Königl. Majestät auch Dero Obristlieutenant von Mayr134-4 instruiret haben.

Was diejenigen Personen aus der Stadt Nürnberg anlanget, so der Obristlieutenant von Mayr arretiren müssen und um deren Erlassung ermeldeter Magistrat sollicitirt, so hat es eigentlich die Bewandniss damit, dass da Ein Edler Magistrat sich vor einiger Zeit durch einen dort subsistirten österreichischen Minister induciren lassen, einen gewissen in Sr. Königl. Majestät Diensten stehenden Capitän, namens von Meyer, der sich zu Nürnberg als ein daselbst durchreisender aufgehalten, auf eine ganz widerrechtliche und wider Sr. Königl. Majestät Dignité anlaufende Weise zu arretiren und endlich sogar an gedachten österreichischen Minister zu extradiren, der solchen heimlich und des Nachts von dort weg und nach dem Oesterreichischen schleppen lassen,<135> dieses höchst unjustificirliche Procede Se. Königl. Majestät bewogen hat, ermeldetem Dero Obristlieutenant von Mayr aufzugeben, par représaille deshalb wiederum einen oder andern zur Stadt Nürnberg behörigen zu arretiren und den oder dieselben als Geisel zu halten, bis der Magistrat obangeführten Hauptmann Meyer wiederum aus dem Oesterreichischen herbeigeschaffet und auf freien Fuss gestellet haben würde. Indess, da Se. Königl. Majestät allemal Gelegenheit genug haben, an einem der gefangenen österreichischen Officiers die rechtliche Représailles exerciren zu lassen, falls wider Vermuthen der wiener Hof sich beikommen lassen wollte, etwas ungebührliches an gedachtem Capitän von Meyer, als einem in Dero Diensten stehenden Officier, zu begehen und solchen anders als einen, obschon auf unerlaubte Art bekommenen, Kriegesgefangenen zu tractiren, so haben Se. Königl. Majestät auch hierunter Einem Edlen Magistrat ein Zeichen Dero gnädigst gutem Willen geben wollen, mithin Dero Obristlieutenant von Mayr beordert, dass, sobald gedachter Magistrat diejenige Neutralitätserklärung, so Se. Königl. Majestät verlangen, schriftlich oder allenfalls mündlich sub fide publica et magistrali gegeben haben wird, er sodann die von ihm arretirte, der Stadt Nürnberg zubehörige Personen wieder ihres Arrestes relaxiren und auf freien Fuss stellen soll. Womit dann Se. Königl. Majestät mehrgedachtem Magistrat mit allergnädigstem guten Willen und Propension beigethan verbleiben.

Friderich.

Nach dem Concept.



134-1 P. S. zu dem vorangehenden Schreiben. Nr. 9052.

134-2 Nr. 9052.

134-3 Ueber diese mündlich ertheiltert Versicherungen an Imhof vergl. den Erlass an den Oberstlieutenant von Mayr vom 6. Juni. Nr. 9054.

134-4 Vergl. Nr. 9054.