10741. AN DEN GENERALLIEUTENANT GRAF DOHNA.86-3
Breslau, 25. Februar 1759.
Zufolge dieser Meiner Ordre committire und befehle Ich Euch hierdurch, auf die Festung Colberg alle Attention mit zu haben und<87> wohl davor zu sorgen, dass ehr die Russen nach Colberg kommen können, um etwas dagegen zu entrepreniren, Ihr gewiss zwei von denen dortigen Garnisonbataillons hereinwerfet.
Auf den Fall auch die Russen dorthin wollten, um etwas gegen diesen Platz zu unternehmen, so ist der Orten ein gewisser importanter Pass, den Ich Euch aber jetzo nicht namentlich anzeigen kann, auf welchen Ihr jedoch Eure Attention richten müsset, damit sich die Russen dieses Passes nicht bemeistern können, sondern wir vielmehr von solchem Meister sein: zu dem Ende Ihr, wenn die Russen der Gegend was vornehmen wollen, absolute gleich dahin detachiren müsset, um Meister von diesem Pass zu sein, so dass die Russen nicht eher als wir dahin kommen können.
Friderich.
Nach der Ausfertigung im Kriegsarchiv des Königl. Grossen Generalstabs zu Berlin.
86-3 Am 24. Februar ergingen an Prinz Heinrich, an Graf Dohna und an Baron Fouqué Cabinetsbefehle, nach denen die genannten Heerführer, wenn bei ihrem Armeecorps Excesse begangen werden sollten, „die zu grob und dergestalt beschaffen seind, dass sie die Lebensstrafe verwirken und Exempel meritiren“ , „bemächtiget sein sollen, darüber sogleich durch ein Kriegesrecht sprechen, den Spruch des Kriegesgerichts aber sofort und sonder vorher, wie sonst gebräuchlich, die Kriegessentenz zu Meiner Confirmation einzusenden, zur Execution bringen zu lassen“ . Doch soll diese Verfassung nur bis zum Ende der künftigen Campagne währen.