11953. AN DEN ETATSMINISTER GRAF FINCKENSTEIN IN MAGDEBURG.

Freiberg, 29. März 1760, um 4 Uhr Nachmittages.

Nachdem die Dechiffrirung der bewussten Dépêche212-2 nur allererst fertig geworden, als mein an Ew. Excellenz heute Mittag abgefertigter Feldjäger Braun bereits abgegangen war, so hat sich am Schluss gedachter Dépêche noch ein besonderes Postscriptum des Einhaltes gefunden, welches verbotenus hieher setze, nämlich: „Da bereits das Triplicat, so der Pforte zur weiteren Expedition einreichen soll (welches auch geschehen, da die Dépêche durch zwei moldausche Expressen nach Warschau gebracht worden) geschlossen, fället mir noch bei, dass es ohnumgänglich nöthig ist, in denen Briefen, so Ew. Königl. Majestät dem Sultan und Grossvezier schreiben werden, annoch zu inseriren, wie Ew. Königl. Majestät der Briefe wegen, so der Affaire halber vom englischen Hofe verlanget, unverzüglich schreiben und solche zu procuriren bemühet sein würden; dann mir solches der Grossvezier bei meiner gehabten Audience anzufügen expresse ordiniret. Den 1. Februarii 60.“

Des Königs Majestät haben mir also befohlen, dieses noch durch einen anderweiten Expressen an Ew. Excellenz zu melden, damit Dieselbe in denen beiden vermittelst vorigen Expressen schon ordonnirten Schreiben [solches] annoch gehörigen Ortes mit eintliessen liessen. Die Ursache dazu ist, dass bei der letztern Audience, so der Rexin bei dem Grossvezier gehabt, dieser verlanget, dass, wenn Ew.212-3 Königl. Majestät dem englischen Hofe des Porters wunderliches Betragen anzeigen würden, Ew. Königl. Majestät ihm auch ein Schreiben von des Königs von Grossbritannien Majestät, die Affaire betreffend, procuriren würden.<213> Rexin bittet also, dem Grossvezier, so viel möglich, darin zu willfahren, welcher ihn dabei versichert, wie es ihm nicht darauf ankomme, wenn auch dieses Schreiben von dem König von Engelland nicht eben sogleich mit denen von Ew. Königl. Majestät einlaufe, wann es nur hernachmals gelegentlich überkommen würde; es solle solches, weil Engelland weit, den Schluss des Tractats nicht im geringsten aufhalten, wenn er nur zu seiner Legitimation die von Sr. Königl. Majestät bald habhaft würde.

Von hier aus wird der Baron von Knyphausen darüber instruiret werden,213-1 deshalb zu thun und zu lassen, was er dorten convenabel findet.

Eichel.

Nach der Ausfertigung.



212-2 Vergl. Nr. 11952.

212-3 So.

213-1 Vergl. Nr. 11955.