<55>geschehenen Meliorationes, sie haben Namen wie sie wollen,vergütet sein werden.
5. Zu welchem Ende dann Sr. Königl. Majestät nicht nur frei bleiben muss, währender Zeit, dass Sie oder Dero Erben und Nachkommen den gedachten Kreis pfandschillingsweise inhaben, alle actes de souveraineté darinnen zu exerciren, sondern es müssen auch die Stände und Unterthanen darinnen Höchstderoselben den Eid der Treue und Unterthänigkeit ablegen, davon auch zu keinen Zeiten noch unter einigem Vorwand freigesprochen werden, bis die Summa des darauf geliehenen Capitals nebst denen Kosten aller darin gemachten Verbesserungen wirklich und baar abgeführet und bezahlet sein wird.
6. Statt der Interessen von dem dargeliehenen Capital müssen Sr. Königl. Majestät die sämmtlichen Landesrevenues dieses Kreises völlig und solcher Gestalt überlassen werden, dass Sie solche nach Dero Gefallen nutzen und erheben können, sonder dass jemalen weder von Deroselben noch Dero Erben und Nachkommen einige Rechnung deshalb gefordert werde, oder einige Compensation statthaben musse.
7. Wegen der Münzsorten, sowohl bei der Darleihung dieses Capitals als wann solches dereinsten neben denen Meliorationen wieder bezahlet werden sollte, desgleichen wegen des Termins der Wiedereinlösung dieses königgrätzer Kreises, ist wegen der Obligation nachstehendes zu stipuliren : dass, gleichwie Se. Königl. Majestät in Preussen obgedachtes Capital alles auf einmal und auf einem Brett Ihro Kaiserl. und Königl. Majestät in Prag, als Dero Haupt- und Residenzstadt, in lauter in Prag zur Zeit der Auszahlung gültigem und currentem Gelde bezahlet haben, also versprechen Ihro Kaiserl. und Königl. Majestät hergegen auch, dass, weilen mit der Zeit die Münzsorten oder auch wohl die Valuta der Geldspecies sich verändern könnten, dass Sie solches Capital sammt allen Meliorationen nach ihrem wirklichen Werth in lauter berliner courantem guten Silbergelde, nämlich nach dem leipziger Fuss, in der Stadt Berlin auf einem Brett und zugleich zurückbezahlen lassen wollen, den terminum relutionis aber von daran auf drei Jahre voraus wollen ankündigen lassen, damit Se. Königl. Majestät in Preussen theils solches zurück zu empfangende Capital zu disponiren, theils auch mit denen Beamten und dem Lande Sich zu berechnen und die wirkliche Meliorationes anzeigen zu können Zeit haben mögen. Wobei annoch dieser Umstand bedungen wird, dass wann etwa wider Vermuthen der effective Termin der Auszahlung nicht stipulirter Weise sollte eingehalten werden, Se. Königl. Majestät in Preussen alsdann nicht ehender als nach drei anderen Jahren das Capital und die Valuta der Meliorationen, so bis zum termino solutionis werden geschehen sein, anzunehmen und den königgrätzer Kreis wieder einzuräumen gehalten sein sollen.
8. Sobald der Feldmarschall Baron v. Schmettau zuverlässige Apparence hat, dass mehrgedachtes Negocium reussiren dörfte, soll derselbe Sr. Königl. Majestät solches alsofort berichten, da Sie dann die