12482. AN DAS GENERALDIRECTORIUM IN BERLIN.

Meissen, 10. November69-2 1760.

Da Se. Königl. Majestät aus dem allerunterthänigsten Berichte vom 3. dieses Dero Generaldirectorii mit mehrern ersehen haben, was dasselbe sowohl wegen der Kriegescalamitäten, welche die Churmark in diesem Jahre betroffen, überhaupt, als besonders wegen des in der Stadt Berlin und denen daherum liegenden Gegenden zu besorgenden Kornund Brodmangels gemeldet hat, so haben Höchstdieselbe aus landesväterlicher Hulde und Mitleiden gegen Dero gute Stadt Berlin und der daherum liegenden Gegend resolviret, zu Abhelfung und um solchem Brod- und Kornmangel vorzukommen, durch Dero Geheimen Rath Köppen, an welchen zugleich die Ordre ergehet,69-3 an Dero Generaldirectorium die Summa von 100000 Rthlr. auszahlen zu lassen.

Diese 100000 Rthlr. sollen kein Vorschuss sein, sondern Se. Königl. Majestät schenken solche zu vorgedachtem Behuf der Stadt Berlin und denen daherum belegenen Gegenden, und soll gedachtes Generaldirectorium darunter eigentlich und ohne von dieser Ordre im geringsten abzugehen, nachstehender Maassen procediren: dass nämlich gedachtes Generaldirectorium durch redliche und desinteressirte Kaufleute oder Entrepreneurs, die nicht mit jüdischem Profit darunter handeln, noch auf die Armuth reich werden wollen, und zwar zu Hamburg, keinesweges aber zu Danzig, wegen des jetzo von daher gefährlichen und unsichern Transports, so viel Roggen, als nur immer vor gedachte 100000 Rthlr. gegen billige Preise zu haben sein wird, einkaufen und<70> bei noch offenem Wasser nach Berlin transportiren lassen, auch solches Getreide ganz frei von Zöllen gehen soll. Wobei das Generaldirectorium mit aller Vernunft und wohl zu verhüten hat, dass von solchem Einkauf vorerst nicht der allergeringste Bruit gemachet werden, sondern solcher in aller Stille und unter der Hand geschehen müsse, damit sonsten, wenn der Einkauf des Getreides voraus verrathen oder ebruitiren würde, die Hamburger Kaufleute nicht daher Gelegenheit nehmen mögen, die Preise dafür höher in das Geld zu setzen, als es gewöhnlich ist. Sowie alsdann das vor gedachtes Geld eingekaufte Getreide gegen Berlin ankommen wird, so soll das Generaldirectorium sich mit dem churmärkischen Kammerdirectorio und denen geschicktesten aus der Kammer, auch dem Geheimen Rath Kircheisen sogleich zusammenthun und auf Pflicht, Ehre und Gewissen eine billige Vertheilung davon machen, damit der Bürgerschaft zu Berlin und denen an Brod Noth leidenden in daherum belegenen Gegenden, die in armseligen Umständen und des Brods höchst bedürftig seind, sogleich ein proportionirtes Quantum, um sich des Brodmangels zu erwehren, ganz völlig gratis und ohne einige Sporteln deshalb zu verlangen, gegeben und die Quantité solchergestalt und sonder Aufenthalt zu ihrer Bedürfniss, Consumtion und Unterhalt ausgetheilet werde; als welches Se. Königl. Majestät der Armuth und denen Nothleidenden zu Berlin und gedachter Orten aus allergnädigster Milde und Mitleiden schenken und dafür keine Erstattung haben wollen. Wie denn auch Se. Königl. Majestät es dabei nicht bewenden lassen, sondern der guten und getreuen Stadt Berlin hiernächst noch weiter auf andere Art wegen ihrer erlittenen Calamität aufzuhelfen und zu assistiren bedacht sein werden.

Friderich.

Nach dem Concept.



69-2 Vom 10. November ein Schreiben an d'Argens in den Œuvres Bd. 19, S. 204.

69-3 D. d. Meissen 10. November. Nach den von Koppen eingesandten Extracten sei „der Bestand von Meinen besondern Dispositionsgeldern bis dahin 690 000 Rthlr. geblieben“ . „Ich habe Euch auch vorhin darauf vorläufig bekannt gemacht, dass Ich vielleicht davon ein Quantum von 400 000 Rthlr. zu Aufhelfung der Churmark und dortige Provinzien wegen ihrer erlittenen Kriegescalamitäten aussetzen.... würde“ . „Vor jetzo“ sollen davon an das Generaldirectorium 100000 Rthlr. ausgezahlt werden. Eigenhändig hatte der König hinzugefügt: „Die 300000 Rthlr. von den sächsischen Geldern destinire ich auch nicht zu Vergütigungen von Berlin und der Mark. Wenn ich was assignire, so muss es davon genommen werden“ . [Der eigenhändige Zusatz liegt nur in der Abschrift der Cabinetskanzlei vor.]