12515. AN DEN ETATSMINISTER GRAF FINCKENSTEIN IN MAGDEBURG.
Meissen, 18. November 1760, Abends nach 7 Uhr.
...In meinem heutigen Schreiben95-5 habe in der Eil' vergessen, Sr. Königl. Majestät Intention nach zu melden, dass, was unsere Officiers anbetrifft, welche bei Gelegenheit der letzteren Bataille in die österreichsche Kriegesgefangenschaft gerathen, man von solchen nichts weiter berühren sollte, als dass die beiden Herrn Generals Graf von Finckenstein und Bülow, und zwar ersterer bei einem Choc von der Kavallerie, da ihm das Pferd unterm Leibe erschossen worden, letzterer aber auch, da ihm in einer Mêlée das Pferd erschossen worden und beide nicht gleich wieder zu anderen Pferden kommen können, gefangen worden. Gleiches Sort habe der Obriste von Schwerin vom Regiment Gendarmes<96> gehabt, als ihm das Pferd noch mit Ende der Bataille durch einen Kanonenschuss blessiret worden und er, als er ein ander Pferd zu besteigen gesuchet, bei der grossen Dunkelheit der Nacht in einem nahe belegenen Holze sich egariret und unter einen Trupp österreichscher Kavallerie gerathen, gefangen worden. Weiter brauche nach des Königs Intention von denen übrigen gefangenen Officiers nichts gemeldet zu werden. Da die Hauptumstände wegen vorgedachter beiden Herrn Generals am Ende der königlichen Relation96-1 schon berühret worden, so überlass' Ew. Excellenz Ermessen, ob deshalb annoch etwas specielles bei Gelegenheit derer Listen anzuhängen und wie solches am convenablesten geschehen könne oder wie es sonsten darunter zu halten.
Ich würde vor mich mir die Freiheit nehmen, Ew. Excellenz eine Liste der von der königlichen Armee occasione der Bataille als vermisst und gefangen angegebenen Officiers zuzusenden, woferne es bis dato nur möglich wäre, solche exact zu haben, da die erstere deshalb angegebene sich täglich verändert, dadurch, dass viele darin als gefangen angezeigte Officiers sich nach und nach als blessiret auf denen Dörfern finden, theils auch als solche, wie heute schon gemeldet, nach Leipzig, Halle, Berlin und Magdeburg gegangen seind, so sich nach und nach erst melden.
Eichel.
Auszug aus der Ausfertigung.
95-5 Nr. 12514.
96-1 Nr. 12467.