13078. AN DEN GENERAL DER KAVALLERIE VON ZIETEN.
[Giesmannsdorf, 23. Juli 1761.]554-1
In denen Umständen, wo wir stehen, und, da die Russen noch nicht in der Nähe sein, wird es gut sein, dass Ihr, und zwar morgen, bei Michelau übergehet,554-2 da nicht weit von Mir und zugleich nicht weit von Brieg seid, und dass der Generalmajor von Knobloch bei Brieg stehen bleibet,554-3 und dass Ihr von den schwarzen Husaren commandiret, um über die Oder zu patrouilliren, auch dahin ein Bataillon stehen lasset, auf welches gedachte Husaren sich allemal repliiren können, um auf solche Art allemal von denen Russen und ihren Bewegungen Nachrichten zu haben und wohin sie sich ziehen wollen.
Die Oesterreicher stehen bei Pömbsen,554-4 mit ihrem rechten Flügel gegen Patschkau, und ziehen sich mit ihrem linken Flügel gegen Münsterberg. Ich warte ab, ob sie über die Neisse gehen werden oder nicht. Gehen sie über die Neisse, so gehe Ich auch über solche, nachdem nämlich die Russen sich wenden werden; dann wann solche nach Brieg oder nach Ohlau wollten, so werde Ich sehen, was zu thun sein wird, und ziehen wir uns alsdenn alle zusammen, um denenselben auf den Hals zu gehen. Ihr müsset deshalb bei dem Corps allemal auf 10 Tage Brod vorräthig haben, damit, wenn allenfalls wir alle zusammenstossen müssen, wir gleich zusammenkommen können.
Weil Ich auch nicht gerne sehe, dass Meine und Eure Briefe, so wir uns deshalb schreiben, desgleichen die Nachrichten, so Ihr Mir gebet, in vielerlei Hände kommen, so ist es besser und verlange Ich, dass Ihr alle solche Sachen, so Ihr Mir vorjetzt schreibet, nur durch den Hauptmann von Cocceji schreiben lasset.
Friderich.
Nach dem Concept.
<555>554-1 Üeber das Datum vergl. S. 551. Anm. 1. Zieten meldet, Michelau 24. Juli, den Empfang des Schreibens vom 23. und die Ausführung der obigen Befehle.
554-2 Ueber die Neisse, südl. von Brieg.
554-3 An Knobloch ergeht, Giesmannsdorf 23. Juli. entsprechender Befehl mit dem Bemerken, er müsse „das grösseste Geheimniss davon pflichtmässig halten“ .
554-4 D. i. Ober-Pomsdorf, vergl. S. 551.