1458. AN DEN OBERSTEN GRAF VON NEU-WIED.
Pyrmont, 31. Mai 1744.
Da Ich nicht zweifele, Ihr werdet durch den General von der Infanterie von Dossow Eure Instruction, welcher Gestalt Ihr Euch wegen des Einmarsches in das ostfriesische Fürstenthum mit Eurem unterhabenden Detachement verhalten sollet, bereits empfangen haben, so habe Ich vor gut gefunden, vermittelst dieses vorermeldete Eure Instruction, so viel den Punkt wegen der Stadt Embden anbetrifft, dahin zu declariren und folgendes zu befehlen:
Dass, so wie Ihr Euch mit Eurem Detachement denen Grenzen von Ostfriesland nähert und im Begriff stehet, in dieses Fürstenthum einzurücken, Ihr alsofort den Rath Homfeld zu Embden durch eine besondere Estafette davon informiren und von ihm vernehmen sollet, ob es wegen der Umstände nöthig sei, dass Ihr, Eurer ersten Ordre gemäss, gerades Weges nach Embden marschiret und in die Stadt zu kommen suchet, oder aber, wenn dorten alles ruhig und stille ist, ob es nicht rathsamer sei, dass ihr mit Eurem Detachement den Marsch nach Embden unterlasset, dahergegen aber gerades Weges nach Aurich marschiret und Euch in solcher Stadt vorerst mit Eurem Detachement verleget.
Was Euch der Rath Homfeld darauf antworten wird, darnach habt Ihr Eure Mesures zu reguliren.
Daferne es die Umstände erfordern, dass Ihr Euch der Stadt Aurich bemächtigen und Euch in solche legen müsset, so habt Ihr die Situation dieser Stadt, und wie in solche am füglichsten zu kommen sei, vorher durch einen vernünftigen und capablen Officier in der Stille recognosciren zu lassen, sodann aber dahin zu marschiren und nicht nur par surprise in die Stadt zu kommen zu suchen, sondern auch so viel menschenmöglich dahin zu sehen, dass solches sonder Auflauf, Tumnlt und Thätlichkeiten geschehen möge, weil Ich ein vor alle Mal festsetze, dass so viel nur auf der Welt möglich ist alle Weitläuftigkeiten und Thätlichkeiten evitiret und nicht ohne die allergrösste Nothwendigkeit dazu geschritten werde.
Wann Ihr solcher Gestalt Euch der Stadt Aurich bemächtiget haben werdet, so habt Ihr Eure Leute in solche mit Nehmung aller gebühren<161>den Précaution zu verlegen, denen Leuten daselbst sehr wohl zu begegnen, von Euren Leuten aber durchaus keine Excesse zu gestatten. Denen daselbst sich etwa befindenden Ständen sollet Ihr auf das polieste insinuiren, dass nachdem Ich solche nunmehro nicht anders als meine Vasallen und Unterthanen ansehen könnte, sie sich aller Meiner Gnade, Propension und Schutzes versichert halten sollten, und dass Ich sie in Meinen Diensten, daferne sie dazu Inclination bezeigten, zu Chargen, Würden und Ehrenämtern gerne gleich andern Meinen Vasallen employiren würde, woferne sie sich sonsten, wie redlichen Vasallen gebühret, ruhig betragen und Mich als ihren rechtmässigen Landesherrn nunmehro agnosciren würden, dahergegen Ich, wann einer oder anderer von ihnen, wie Ich doch nicht vermuthen wollte, sich widrig bezeigen würde, wider Meine Inclination gezwungen sein würde, Mich unangenehmer Mittel gegen solchen zu bedienen, wie sie dann glauben könnten, dass Ich Mich in dem Besitz dieses Fürstenthums ohnfehlbar mainteniren und nöthigenfalls alle die von Gott Mir gegebene Macht dazu gebrauchen würde.
Denen Magistrats- und Bürgers-Personen habt Ihr auf gleiche Art convenable Insinuation zu thun, wie dann auch der Bauerstand, als welcher nach den dortigen Umständen ein vieles mit zu sprechen haben soll, hierunter von Euch nicht vergessen werden muss, allermassen Ihr überhaupt gelegentlich versichern könnet, dass Ich dorten keinen Men schen an seinen wohl hergebrachten Rechten und Freiheiten beeintrachtigen, sondern vielmehr vor die Ruhe des Landes auf alle Weise sorgen würde.
Der verwittibten Fürstin sowohl als der dortigen Prinzessin habt Ihr auf das höflichste zu begegnen, wann aber solche mit Protestationen und Vorstellungen, so wider Mein Interesse laufen, etwas an Euch kommen lassen wollten, habt Ihr solche damit glimpflich abzuweisen, nichts anzunehmen, sondern nur etwas trocken zu sagen, dass Ihr Euch von nichts meliren könntet, als nur allein Eure obhabende Ordres zu exequiren.
Welcher Gestalt Ihr Euch mit denen Compagnien, so der ehemalige Fürst gehabt, verhalten sollet, deshalb bleibt es bei der ersten Instruction.
Mit dem Rath Homfeld und Major von Kalckreuth, als Meinen dortigen bevollmächtigten Commissarien, sollet Ihr beständig correspondiren und Euch mit ihnen concertiren, Mir aber von allem und jedem, so dorten passiret, sehr öfters und fleissig Nachricht geben.
Ich verlasse Mich in allem völlig auf Eure Mir bekannte Dexterität und bin übrigens etc.
Friderich.
Nach Abschrift der Cabinetskanzlei.
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