1647. AN DEN ETATSMINISTER GRAF MÜNCHOW IN BRESLAU.

Berlin, 18. December 1744.

Betreffend das unterm 13. d. von Euch eingesandte Patent, vermittelst welchem allen schlesischen Unterthanen verboten wird, denen feindlichen Mandaten355-1 kein Gehör zu geben noch sonsten dem Feinde einige Lieferung oder Hülfe zu thun, so will Ich hoffen, dass Ihr wegen der auf dem Verzug haftenden Gefahr mit Publicirung solches Patents nicht bis zu Meiner Unterschrift gewartet, sondern solches schon drucken und publiciren lassen haben werdet.355-2 Sonsten erlaube Ich Euch gar gerne, dorten im Lande bekannt zu machen, dass derjenige, der feindliche Patente auf eine oder andere Art ins Land bringen und solche zu publiciren sich angelegen lassen sein wird, er sei wer oder wes Standes er wolle, Mein Unterthan oder ein Fremder, sobald er darunter betroffen werden wird, arretiret und mit dem Tode bestrafet werden soll; als worüber mit aller Rigueur gehalten und, um Meine Unterthanen nicht verführen zu lassen, nöthigen Falls einige Exempel statuiret werden sollen.

F.

Nach der Ausfertigung im Kriegsarchiv des Königl. Grossen Generalstabes zu Berlin.



355-1 Ein Patent der Königin von Ungarn an die Einwohner von Schlesien, d. d. Wien 1. December 1744, das dieselben des Gehorsams gegen den König von Preussen losspricht.

355-2 Die durch Münchow vorläufig promulgirte Verordnung ist vom 16. December. Unter dem 19. December geht ihm das von dem Könige vollzogene „Patent an die sämmtlichen Stände des Herzogthums Schlesien und der Grafschaft Glatz“ zu, welches in den Preussischen Staatsschriften I, 528 abgedruckt ist.