solchem nichts ausrichten würde. Was aber den Herzog von Lothringen anlange, so sähen Se. Königl. Majestät nicht ab, da derselbe noch zur Zeit die Majorité der churfürstlichen Stimmen vor sich habe, wie dessen Wahl behindert werden könnte, und glaubten des Königs Majestät gewiss, dass ermeldeter Herzog darin endlich doch emportiren würde. Angehend den Marquis de Valory, so hätten Se. Königl. Majestät demselben erlaubet, bei Höchstdenselben die Campagne mitzuthun.“ Se. Königl. Majestät sind in dem Entschluss zum Frieden „am allermeisten wohl confirmiret worden, da Sie aus den letzteren Schreiben des Königs von Frankreich und der dabei schriftlich gethanen Repräsentation des Marquis de Valory ersehen haben, dass man französischerseits vor jetzo das System hat, dass des Königs Majestät gutes und böses mit den Franzosen ausstehen, die Last des Krieges auf Dero Kosten, Gefahr und Hasard tragen und dadurch endlich weiter nichts ausrichten sollten, als dass Sie das, was Sie von Schlesien durch den Breslauer Frieden erhalten, behalten, übrigens aber den König von Polen zur Kaiserwürde, mit Beibehaltung der polnischen Krone, verhelfen und Sich dadurch in eine ganz ohnerträgliche Dépendance von dem dresdenschen Hofe setzen sollen ... Sonsten haben des Königs Majestät mir noch befohlen, an Ew. Excellenz zu melden, dass, da Höchstdieselbe aus der letzteren Depesche des Grafen Finckenstein zu Stockholm ersehen hätten, wie der Prinzessin von Schweden Hoheit den Thronfolger dergestalt disponiret hätten, dass dieser der französischen Partie gänzlich zugethan sei, Ew. Excellenz wegen der jetzigen Umstände dem von Finckenstein einigen Avis geben möchten, damit die Prinzessin auf allen Fall hierunter nicht zu weit entrire und wann Sr. Königl. Majestät Negociation mit Engelland den erwünschten Success hätte, sodann deshalb in Schweden in Embarras kommen möchte.“ ... Eichel. |
Auszug aus der Ausfertigung.
1777. AN DEN ETATSMINISTER GRAF MÜNCHOW IN BRESLAU.
Neisse, 5. April 1745.
Mein lieber Geheimer Etatsminister Graf von Münchow. Ich befehle hierdurch, dass Ihr sogleich an die sagansche und andere an den sächsischen Grenzen herumbelegene Stände, Magistrate und Gerichtsobrigkeiten die nachdrücklichste Verfügung thun sollet, dass keinen Leuten aus Sachsen, sie haben Namen wie sie wollen, einiger Aufenthalt in denen dortigen Städten oder Dörfern gestattet, sondern solche alsofort zurückgewiesen werden sollen, es sei denn, dass sie nach vorher geschehenem genauen Examine erwiesen und dargethan, dass sie hoch-