<213> dass ohnerachtet aller Eurer Bemühung dieserwegen der wienersche Hof dennoch auf solche Proposition bestehen sollte, so ist Meine Intention, dass Ihr die Sache dahin richten sollet, damit alsdann in dem zu schliessenden Commercientractat ratione des reciproquen Commercii zwischen denen österreichischen Staaten und Meinen gesammten Provincien diejenige Sätze und Imposten aller einzufahrenden Waaren beibehalten werden, welche in denen Jahren 1739 und 1740 réciproquement eingeführet und üblich gewesen, dahingegen diejenige Waaren, welche in erwähnten Jahren entweder zur Einführe gar verboten, auch fernerhin auf eben diesem Fuss tractiret werden sollen, wovon jedoch ratione Meiner die Provincien Cleve, Geldern und Mark, ratione des wienerschen Hofes aber sowohl die österreichischen Niederlande als auch die Possessiones der Kaiserin-Königin Majestät in Italien, als welche ganz keine Connexion mit denen übrigen Provincien haben, ausgenommen sein müssen, als welcher wegen es réciproquement auf dem jetzigen Fuss sein und bleiben muss, so dass der zu schliessende Commercientractat österreichischerseits nur die Provincien Böhmen, Mähren, Oesterreich und Ungarn, Meinerseits aber Meine Provincien überhaupt, Cleve, Geldern und die Grafschaft Mark davon ausgenommen, eigentlich in sich fassen muss.1

2. Dass ferner auf die Originalextradition der österreichischerseits in Händen habenden schlesischer Rechnungen von Euch, dem von Dewitz, bestanden werden soll, finde Ich so überflüssig als unnöthig, vielmehr sollet Ihr damit zufrieden sein, wann sothane Rechnungen mit ihren Justificationen und deren sämmtlichen Abschriften Euch, dem von Dewitz, entweder zu Troppau, um solche mit denen Originalien zu conferiren, vorgeleget und die Abschriften davon extradiret werden, oder auch, wenn bei Eurer Durchreise zu Troppau die Abschriften noch nicht fertig sein sollten, solche Euch nebst denen Originalien zu gedachter Conferirung in Wien extradiret werden, da Ihr dann nach befundener Richtigkeit die vidimirte und conferirte Abschriften nach Breslau zu senden habet.

3. Bei Regulirung des schlesischen Schuldenwesens habet Ihr zu observiren, dass man unsererseits sich keinesweges weder zur Bezahlung derer Interessen verstehe, noch wegen der Zahlungstermine des Capitals etwas determinire, und dass mithin dieser Punkt so zu fassen, dass hierunter jedem der contrahirenden Theile freie Hände gelassen werden.

4. Approbire Ich hierdurch, dass bei Regulirung erwähnten Schuldenwesens ratione dererjenigen, die in beider contrahirenden Puissancen Ländern zugleich mit Gütern angesessen seind, diejenige vor preussisch-schlesische Unterthanen gehalten werden sollen, wenn solche ihre beständige Wohnung seit 1739 in Meinen hiesigen Landen gehabt, dahergegen die, so zwar in hiesigen Landen Güter haben, zugleich aber



1 Vergl. Bd. VIII, 410.