"<215>jenigen, welche die Arnoldsche Sentenz gemacht haben?" und nachdem sie dies bejahet, fing er sogleich an, das nachhergedruckt erschienene Protocoll + zu dictiren, und legte den Räthen folgende Fragen vor, indem er ihnen zugleich befahl, sie Mit Ja oder Nein zu beantworten.
1) Wenn man eine Sentenz gegen einen Bauer sprechen will, dem man seinen Wagen und Pflug und Alles genommen hat, wovon er sich nähren und seine Abgaben bezahlen soll; kann man das thun? Wurde von den drei Räthen mit Nein beantwortet.
2) Kann man einem Müller, der kein Wasser hat, und also nicht mahlen und auch nichts verdienen kann, die Mühle deshalb nehmen, weil er keine Pacht bezahlt hat; ist das gerecht? Wurde auch mit Nein beantwortet. Darauf dictirt der König weiter: "Hier ist nun aber ein Edelmann, der will einen Teich machen, und um mehr Wasser in dem Teich zu haben, so lasset er einen Graben machen, um das Wasser aus einem kleinen Fluß, der eine Wassermühle treibet, in seinen Teich zu leiten, der Müller verliert dadurch das Wasser, und kann nicht mahlen, und wenn das noch möglich wäre, so ist es, daß er im Frühjahr 14 Tage und im späten Herbst auch etwa 14 Tage mahlen kann. Dennoch wird prätendirt, der Müller soll seine Zinsen nach wie vor geben, die er sonst entrich-
+ In der Berliner Zeitung vom 14. Dezbr. 1779. Ueber den Prozeß selbst geben folgende Schriften Auskunst: Nicolai's Freimüthige Bemerkungen zu des etc. von Zimmermann Fragmenten über Friedrich d. G r. 2. Abthl. S. 170 etc. Schlözer' s Staatsanzeigen, 1786, Heft 36. Dohm's Denkwürdigkeiten etc., Thl. I. Sengebusch, Historisch-rechtliche Würdigung der Einmischung Friedrich's d. Gr. in die bekannte Rechtssache des Müllers Arnold, auch für Nichtjuristen. Altona, 1829. K. F. F. Sietze, Ausübung oberstrichterlicher Gewalt des Staats, und (die) Kabinet-Justiz in wesentlicher Differenz dargestellt. Potsdam, 1835.