<166> erteilte fremden Ministern Audienzen. Mit einem Wort, er besaß die gleiche Macht wie eine Vormundschaftsregierung während der Minderjährigkeit eines Fürsten.
Die Macht des Premierministers und des Geheimen Rates war fast unumschränkt. Unter Georg Wilhelm hatte Graf Schwarzenberg seine Autorität derart gesteigert, daß sie derjenigen der Hausmeier unter den merovingischen Königen gleichkam. Aber er trieb so ungeheuerlichen Mißbrauch damit, daß Kurfürst Friedrich Wilhelm von keinem Premierminister mehr wissen wollte. In der Instruktion von 1651 teilte er jedem Minister seinen besonderen Wirkungskreis zu und stellte zwei Räte in jeder Provinz an, die diese zu verwalten und Rechenschaft zu legen hatten.
Friedrich Wilhelm residierte während der ersten Jahre seiner Regierung in Königsberg in Preußen. Er versah den Geheimen Rat, der in Berlin blieb, mit weitgehenden Instruktionen, der Zeit und den Umständen gemäß. Die Truppen erhielten ihre Befehle von den rangältesten Generalen der Provinz. Die Festungskommandanten unterstanden unmittelbar dem Herrscher.
Beim Tode des Kanzlers Götze1 wurde diese Würde abgeschafft, und Otto von Schwerin wurde Oberpräsident des Geheimen Rats (1658)2. Die Staatsgeschäfte waren derart verteilt, daß alles, was die Gesetze betraf, vor den Justiz-Staatsrat kam, an dessen Spitze ein Präsident stand. Die Rechtsprechung über die Hofbeamten lag dem Schloßhauptmann ob. Die Finanzen des Kurfürsten wurden von der Domänenkammer verwaltet, die in verschiedene Abteilungen zerfiel; ihre Oberleitung hatte Baron Meinders3 und nach ihm Jena4.
Ein Konsistorium, das zur Hälfte aus Geistlichen, zur Hälfte aus Laien bestand, verwaltete die kirchlichen Angelegenheiten. Außer den genannten Körperschaften gab es noch eine Lehnskanzlei, die über alle Lehnssachen entschied.
Unter Friedrich I.5 blieb so ziemlich alles beim alten, nur mit dem Unterschied, daß er sich stets von seinen Ministem beherrschen ließ. Danckelman, sein früherer Erzieher, wurde Herr des Staates. Nach seinem Sturze folgte ihm Graf Wartenberg in Gunst und Macht6. Und ihn hätte Kameke7 als Oberkammerherr abgelöst, hätte der Tod des Königs seinem Aufstieg nicht ein Ende gemacht.
Friedrich Wilhelm I. änderte die Form des Staates und der Regierung vollständig. Er beschränkte die Macht der Minister. Nachdem sie zu Lebzeiten seines Vaters die Rolle des Herrn gespielt hatten, wurden sie seine Untergebenen. Die auswärtigen Angelegenheiten wurden Jlgen8 und Knyphausen9 übertragen. Sie unterhielten den Verkehr mit den fremden Gesandten und korrespondierten mit den preußischen Vertretern an den verschiedenen europäischen Höfen. Sie hatten vor allem die Reichsangelegenheiten, die Grenzfragen zu erledigen und die Rechtsansprüche des Herrscher-
1 Sigismund von Götze starb 1650.
2 Vor Schwerin hatte schon Joachim Friedrich von Blumenthal diese Stellung inne gehabt.
3 Vgl. S. 83.
4 Friedrich von Jena.
5 Anmerkung des „Königs: Seit 1688.“
6 Vgl. S. 100.
7 Vgl. S. 115.
8 Vgl. S. 100.
9 Freiherr Friedrich Ernst von Knyphausen.