<342>

2. Müssen niemalen die Thore geöffnet werden, bevor nicht eine Patrouille zu Pferde vor allen Thoren und um die Festung herum recognosciret hat, sowohl diesseits als jenseits der Oder.

Die Redoute muß mit 1 Lieutenant und 60 Mann besetzet sein; in jeder Caponniere muß 1 Unter-Officier und 12 Mann Wache halten. Die Kanonen müssen hauptsächlich auf den Werten der Ober- und Unter-Oder aufgefahren werden; die Pallisaden um den bedeckten Weg an der Ober- und Unter-Oder und Tête de pont1 gesetzt werden; es müssen Prahme gemacht werden, um die Wachen nach dem bedeckten Wege überzuschiffen.

Wenn Markttage sind, so müssen die Wachen an den Thoren und Hauptwache verdoppelt werden, die Wagen und Marktleute müssen einzeln einpassiren und vorhero an den Thoren wohl examiniret werden, um daß keine Leute mit Gewehr noch verkleidete Soldaten sich in die Stadt einschleichen, und müssen vor nächtlicher Weile die Marktleute alle wieder aus der Stadt geschafft werden. Auf die Einwohner, sonderlich Pfaffen, muß der Commandant ein wachsames Auge haben, daß sie nicht spioniren und mit dem Feinde correspondiren, und derowegen alle Leute, die aus den Thoren gehen, genau examiniren lassen, um daß keine Boten mit Briefen herauskommen mögen.

Wofern sich leichte Truppen vom Feinde nahe bei der Festung sehen lassen, so muß er sich in Respect setzen und sie, wenn derer wenige sind, von seinen Husaren wegjagen lassen. Kann er durch die Schulzen aus der Nachbarschaft erfahren, daß etwa kleine Commandos vom Feinde sich in der Nachbarschaft halten, so muß er solche nächtlicher Weile überfallen lassen, die Husaren mit etwas Infanterie souteniren, um ihnen bei Défilés den Rücken frei zu halten, und den Commandos, so er ausschicket, immer zwei Wege anzeigen, um den einen hin, den andern zurück zu kommen, und um dieses desto besser ins Werk zu richten, so muß er eine Meile und mehr in die Runde sich die Gegenden wohl bekannt machen, auch Officiere vom Regiment mitnehmen, daß sie sich alle Wege und Stege wohl notiren.

Dieses sind ohngefähr die Hauptpuncte, welche wegen eines vorkommenden Krieges zu observiren sind. Imgleichen dem commandirenden Generale, so viel es sich thun lasset, von des Feindes Mouvements und von dem Zustande der Festung alle acht Tage seinen Bericht abzustatten; damit aber der Bericht dem Feinde nicht nützen könnte, wenn er in dessen Hände käme, so muß solches in Chiffre geschehen, welchen er gleich fordern muß und den Ich ihm schicken werde2.

Bei einer Blockade ist weiteres auch nichts zu observiren, als daß er einen Officier über die Lebensmittel setzen muß, solche zu repartiren, und sich alle Tage einen Zettel davon muß geben lassen und wohl Acht haben, daß sie gut menagiret3 werden. Kanonen müssen nicht nach einzelnen Leuten schießen, sondern kleines Gewehr und


1 Brückenkopf.

2 Übersandt mit Kabinettserlaß vom 25. Januar 1755.

3 sparsam gebraucht.