<142>zuzufügen. Er soll das Volk lieben und bei allen Gelegenheiten, soweit es von ihm abhängt, sein Los erleichtern, indem er ihm Zahlungen erläßt oder die allzu harten Steuern mildert, indem er den Adel und seine Privilegien aufrechterhält, desgleichen die Städte, und die Domänenkammern und Fiskale bestraft, die gegen Adlige, Städte und Bauern böswillig Prozesse anstrengen. Der Herrscher soll es als seine Pflicht betrachten, den Adel zu schützen, der den schönsten Schmuck seiner Krone und den Glanz seines Heeres bildet. Darum soll er ihn nicht allein unbehelligt lassen, sondern danach trachten, seine Lage zu verbessern und, soweit es von ihm abhängt, ihn zu bereichern. Es gibt eine Art Müßiggänger und Nichtstuer, die man Projektenmacher nennt. Der Herrscher hat allen Anlaß, sich vor ihren schlechten Vorschlägen zu hüten. Sie führen zwar immerfort den Vorteil des Herrschers im Munde, aber recht besehen deckt sich dieser Vorteil mit dem Verlust und Ruin seiner Untertanen. Aus meiner Zeit kenne ich keinen Fürsten, der nicht von solchen Spitzbuben hinters Licht geführt worden ist, aber keiner so grob wie der König von Polen.

Ein Fürst, der seine Angelegenheiten in gute Ordnung gebracht hat, könnte noch allerlei schöne Einrichtungen treffen, die eines Vaters des Volkes würdig sind. Zunächst die Gründung und Sicherstellung eines Hauses für 200 Offizierswitwen; das würde 25 000 bis 30 000 Taler erfordern. Ferner in allen großen Städten die Errichtung von Ansialten zur Erziehung der Findelkinder auf Kosten des Staates. Und schließlich eine Akademie (die man in Berlin begründen könnte), um zwanzig junge Edelleute im Studium der Wissenschaften und in allen Leibesübungen heranzubilden, die sich für Leute von Stand geziemen1. Diese Projekte habe ich längst gefaßt, werde aber vielleicht nie das Glück haben, sie zur Ausführung zu bringen.


1 Dieser Plan gelangte 1765 mit der Gründung der „Académie des Nobles“ zur Ausführung: sie bildete eine Art Selekta des Kadettenkorps. Vgl. die eigenhändige Instruktion des Königs in Bd. VI.