<130> halten, dass die Bursche auf drei Tage Brod tragen und die Compagnie-Proviantwagen gut damit angefüllet seien, dass, wenn keine Bauern in den Dörfern sind, das Vieh ordentlich genommen und nicht mehr davon behalten werde, als zum Einschlachten für das Corps auf zwei Tage nöthig ist, dass die Bursche davon kochen; ferner, dass ihnen immer Bier, oder doch Brandwein angeschafft werde, dass die Generale und Officiere nicht die meisten Häuser eines Dorfes für sich nehmen, sondern sich auch dicht zusammenlegen, damit der gemeine Mann in den Häusern nicht überhäuft auf einander zu liegen komme. Uebrigens müssen die Commandeurs der Corps jederzeit dafür stehen, dass, wenn die Regimenter in die Armee einrücken, sie auf fünf bis sechs Tage Brod mitbringen und auf vierzehn Tage Vieh zum Schlachten haben.
Was die Desertion anbelanget, so müssen die Dörfer so besetzt werden, als wie es in dem Reglement befohlen ist; die unsichern Leute müssen bei guten Unter-Officieren einquartieret und die Quartiere ordentlich visitiret werden, auch nicht erlaubt sein, dass ein Bursche einen Fuss ausser der Kette der Schildwachen setzet, imgleichen dass die Posten ordentlich visitiret werden; endlich, dass wenn ein Bursche desertiret ist, beim Regiment kein Lärmen davon gemacht, sondern so verschwiegen gehalten werde, dass auch die Bursche von derselben Compagnie es kaum erfahren, sonsten es andere mehr verführet. Was die Recrutirung anbetrifft, so kann solche in den Winterquartieren zum besten prosequiret werden; jedennoch wenn ein Officier eine Gelegenheit findet sich zu completiren, so muss er solche jederzeit ergreifen und sich es angelegen sein lassen.
NB. Die vacanten Gelder von dem Abgange sollen von Löhnung zu Löhnung in der Regiments-Casse aufgehoben bleiben und dem Könige bei der monatlichen Liste gemeldet werden.
Was die Ordnung anbelanget, so müssen bei allen Märschen in Feindes Lande jederzeit die vorgeschriebenen Précautions genom-