5.
Welchergestalt das Corps verpfleget werden soll, solches werden Seine Liebden aus dem Deroselben hiernächst zu communicirenden Feld-Etat ersehen, über welchen Etat in allen und jeden Stücken gehalten werden muss. Es muss die Verpflegung aber nur allein für die effective Mannschaft geschehen, und davon jedesmal pflichtmässige Listen gefertiget und behörigen Orts eingegeben werden.
6.
Da bei den zwischen Seiner Königlichen Majestät und dem Hause Oesterreich entstandenen Differenzien nicht zu zweifeln ist, dass dieses sich alle Bewegung geben werde, um wo möglich einige Seiner Königlichen Majestät Nachbaren wider Dieselben aufzubringen, als haben Seine Liebden auf solche Menées ein wachsames Auge zu haben und wohl Acht zu geben, ob von einer oder andern benachbarten Puissance, besonders aber von Chur-Sachsen oder Chur-Hanover, einige Truppen zusammengezogen oder einiges Corps formiret werde.
Es haben Seine Königliche Majestät Dero Etats-Minister von Podewils zu dem Ende anbefohlen, an Seine Liebden alle diejenigen Nachrichten, so deshalb hier einlaufen möchten, zu communiciren; gedachte Seine Liebden aber haben alles gründlich einzusehen und eher keine Demarche zu thun, bevor Sie nicht ganz zuversichtliche Nachricht haben und wegen der Übeln Intention solcher Puissancen gegen Seine Königliche Majestät vollkommenen Grund sehen können.
7.
Sollten die Sachsen in Böhmen marschiren, um den Oesterreichern gegen Seine Königliche Majestät zu assistiren, oder aber wenn sich gewisse Apparence zeigt, dass die Sachsen mit den hanöverischen