<201>

INSTRUCTION FÜR DEN OBERSTEN LATTORFF, ALS COMMANDANTEN IN COSEL.

Diese Instruction berühret zwei Hauptpuncte : erstlich was der Commandant zu observiren hat bei einem feindlichen Anfalle in Schlesien, und zweitens bei einer wirklichen Belagerung.

Wenn es Krieg wird, so bestehet die ordentliche Garnison von der Stadt in dem Bosseschen Regimente, die nach den Umständen mit einem Grenadier-Bataillon kann verstärket werden. In Zeiten vom Krieg muss etwas Husaren in die Festung geschmissen werden. Sind die Umstände so, dass die Armee nicht Ober-Schlesien decken kann und dass sich also die Festung allein halten muss, so muss der Commandant sogleich alle Lebensmittel von den nächsten Dörfern beitreiben lassen, als Vieh, Speck, Malz, Getreide, Hafer, wofür er den Bauern Quittungen giebt, die statt Contribution von den Kammern sollen angenommen werden. Den Bürgern wird imgleichen angesagt, dass sie sich für sechs Monate verprovidiren sollen. Er muss ausrechnen, wie viel Menschen und Soldaten in der Stadt sind, um dass er für solche alle seinen Vorrath auf sechs Monate kriegt, und