<300>men; der Officier und Unter-Officier, so hierin etwas versieht, muss auf das rigoureuseste nach Beschaffenheit des Fehlers mit Arrest oder Festungs-Arrest und Verlust der halben Gage bestrafet werden.
Sowohl bei den Cuirassier- und Dragoner-, als auch Husaren-Regimentern müssen die Leute in Winterszeiten, wenn man nicht zu Pferde exerciren kann, oft und fleissig zu Fusse exerciret und dressiret und alle Schwenkungen mit Zügen, mit halben und mit ganzen Escadrons zu Fusse mit ihnen durchgemacht weiden, indem der Reiter, wenn er zu Fusse gut dressiret ist, die Schwenkungen zu Pferde alsdann weit besser zu machen weiss.
Die Officiere und Unter-Officiere, so die Wachen haben, müssen ihre Posten und ausgesetzten Schildwachen sehr deutlich instruiren, dass sie niemanden, es sei wer es wolle, ohne anzuhalten und genau zu examiniren, aus- oder einpassiren lassen; auch müssen selbige ihre Posten dergestalt aussetzen, dass niemand solche passiren kann ohne die Schildwachen zu berühren und von selbigen gesehen zu werden.
Wenn die vor Arrestanten stehenden Posten sich bestechen lassen, wodurch der Arrestant aus dem Arreste entkommen kann, so müssen selbige mit sechs und dreissigmaligem Spiessruthenlaufen bestrafet werden, weil auf solche Art der Arrestant entkommen kann.
Die Officiere und Unter-Officiere, so die Wachen haben, müssen vor demjenigen, vor dem sie ins Gewehr zu gehen schuldig sind, hurtig und geschwinde ins Gewehr gehen, und da die Faulheit gemeiniglich verursachet, dass solches negligiret wird, so muss dergleichen Negligence auf das schärfste bestraft werden.
Die Officiere müssen auf den Wachen keine Wachtstühle oder andere commode Sachen haben, und die Commandeurs oder Stabs-Officiere haben auf das schärfste darauf zu halten, dass solche nicht gestattet werden.
Alle Rapports, so von den Wachen eingeschickt werden, müssen mit der grössten Accuratesse angefertigt sein und alles dasjenige, so