<318>den Bürgern aufs exacteste nachgelebet werden, und wenn dieselben sich dawider opponiren, müssen selbige zur Strafe gezogen werden. Wenn die Regimenter gegen die Bürger zu klagen haben, so muss man die Klagen bei dem regierenden Bürgermeister anbringen, der solche auf bürgerlicher Seite untersuchen und nach Beschaffenheit der Umstände die Bürger bestrafen wird.
II. VON DER DISCIPLIN UND MANNSZUCHT DER GEMEINEN SOLDATEN. (Vide Beilage.)
III. VOM EXERCIREN. (Vide Beilage)
IV. VON DER AUFSICHT UND ZUCHT DER OFFICIERE.
Weil Seine Königliche Majestät ein nobles und respectables Corps Officiere bei der Armee haben wollen, so müssen 1. sämmtliche Officiere zu einer sehr guten Conduite angehalten werden, keine niederträchtige Streiche ausüben und von dem Commandeur geduldet werden, als Schulden machen und nicht bezahlen, sich dem Soffe ergeben und eine schlechte Conduite führen, liederliche Häuser und Cafes frequentiren und dergleichen mehr, so einem Officiere ungeziemend sind. Das Spielen wird den Officieren sowohl, als Unter-Officieren und Gemeinen auf das schärfste verboten; und weil sich viele Officiere dadurch ruiniren und derangiren, so muss sehr darauf gesehen werden, dass solches nicht geschehe.
2. Den Officieren muss nicht gestattet werden mit gemeinen Leuten und Bürgern umzugehen, sondern sie müssen ihren Umgang immer mit höheren Officieren und ihren Cameraden, so sich gut conduisiren und Ambition besitzen, haben. Wenn man siehet, dass Officiere mit dergleichen Leuten Umgang haben, so ihnen nicht