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20.

Diejenigen Officiere von den Husaren, welche dann am meisten Ambition haben, müssen dahin bedacht sein dem Feinde allen Tort, so sie nur können, anzuthun. Wofern nun Officiere sind, welche dergleichen Projecte gemacht haben, so sollen sie solche Seiner Königlichen Majestät melden, welche, wenn sie thunlich solche finden, ihnen alsdann die Execution davon auftragen werden.

21.

Sonsten ist eine General-Regel, dass, wenn die Husaren Feldwachen halten, alsdann die Wachen oder Corps de garde allemal in Gründen, oder, so viel möglich ist, an einem bedeckten Orte stehen müssen, die Posten auf Anhöhen oder Bergen, oder auf den Landstrassen und an solchen Oertern, da sie weit um sich sehen können.

Wenn Husaren in Dörfern stehen, so müssen sie niemals negligiren eine Schildwache auf den Thurm zu setzen, um vor allem Ueberfalle sicher zu sein.

22.

Ein Corps Husaren, das auf Commando stehet, muss allemal in drei Theile eingetheilet werden, nämlich der eine Theil zur Feldwache, der zweite Theil zum Piquet und der dritte Theil muss sich ausruhen. Derjenige Theil, so sich ausruhet, kann die Pferde absatteln; jedoch wenn sie vom Feinde was zu besorgen haben, so müssen solche Pferde des Nachts allemal gesattelt sein.