14.
Für die Conservation der Cavallerie müssen des Fürsten Liebden, so viel möglich ist, sorgen und derowegen die Reiter- und Dragonerpferde, wenn es sich thun lassen will, dann und wann in den Dörfern, so in der Armee gelegen, cantonniren lassen. Die Fourage wird sonsten durch Bauerpferde angeschleppet werden müssen, um die Officier- und Reiterpferde zu menagiren.
15.
Von der Verpflegung der in Ober-Schlesien stehenden Regimenter hat der General-Lieutenant Prinz Dieterich den Etat; imgleichen ist derselbe von allen übrigen Umständen, auch wegen der Magazine vollkommen instruiret, wie denn demselben gleichfalls bereits bekannt ist, welchergestalt die oberschlesischen Stände kleine Magasins hie und da fourniren und dass, wenn solche nicht zureichen, alsdann aus Nieder-Schlesien zugefahren werden soll. Gedachter General-Lieutenant Prinz Dieterich ist überdem bereits weitläufig informiret, wie es wegen der Cassengelder, und woher solche einkommen, gehalten werden muss. Weswegen denn Seine Königliche Majestät sich hier der Kürze wegen auf solchen beziehen.
16.
Gleichwie Seine Königliche Majestät des Fürsten Liebden überhaupt die Conservation der Truppen auf das möglichste recommandiren, so haben Dieselben wegen des Lazarethes solche Veranstaltungen zu machen, damit dasselbe an bequemen Orten, wo die Kranken sicher und in Ruhe sein können, angeleget werde: die dazu erforderlichen Anstalten, Utensilien und dergleichen müssen von den oberschlesischen Landen fourniret weiden.
Seine Königliche Majestät überlassen alles Vorstehende und was