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II. INSTRUCTION, WORNACH SICH DES GENERAL-FELDMARSCHALLS FÜRSTEN VON ANHALT LIEBDEN BEI DEM DEROSELBEN AUFGETRAGENEN COMMANDO ÜBER DASJENIGE CORPS D'ARMÉE, WELCHES SEINE KÖNIGLICHE MAJESTÄT BESONDERS FORMIREN LASSEN WERDEN, ZU ACHTEN HABEN.[Titelblatt]

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INSTRUCTION, WORNACH SICH DES GENERAL-FELDMARSCHALLS FÜRSTEN VON ANHALT LIEBDEN BEI DEM DEROSELBEN AUFGETRAGENEN COMMANDO ÜBER DASJENIGE CORPS D'ARMÉE, WELCHES SEINE KÖNIGLICHE MAJESTÄT BESONDERS FORMIREN LASSEN WERDEN, ZU ACHTEN HABEN.

Nachdem Seine Königliche Majestät in Preussen etc. bei den jetzigen Conjuncturen von der ohnumgänglichen Nothwendigkeit gefunden, ein besonderes Corps von Dero Armee in den hiesigen Gegenden, oder woselbst es sonst die Umstände erfordern möchten, im nächstkommenden Frühjahr formiren zu lassen, über solches aber Dero General-Feldmarschall des Fürsten von Anhalt Liebden, aus besonderer in Demselben gesetzten Confidence und für Dieselben hegenden Estime, das Commando anvertrauet haben;15-a als haben Seine Königliche Majestät gedachte Seine Liebden mit nachstehender Instruction versehen wollen, und zwar:

1.

Haben Seine Königliche Majestät zu Seiner Liebden das gnädigste Vertrauen, es werden Dieselben sich die Wohlfahrt und Conserva<16>tion dieses Corps d'armée bestens angelegen sein lassen, und alles, was zu dessen Wohlsein und Erhaltung dienlich ist, besorgen und beitragen, dabei mit dahin sehen, dass die Regimenter allemal in gutem und completem Stande erhalten werden.

2.

Haben Seine Liebden wohl darauf zu sehen, damit bei solchem Corps die eingeführte gute Ordre beständig erhalten und den deshalb ergangenen Königlichen Reglements und Ordres exact nachgelebet werde, auch der Dienst in allen Stücken dergestalt geschehen und sich keiner von seinem Devoir relachiren müsse: wie denn auch eine gute Kriegs-Disciplin und scharfe Ordre beständig unterhalten werden soll. Insonderheit haben Seine Liebden

3.

Darauf zu sehen und jedesmal in Zeiten zu veranstalten, damit es diesem Corps d'armée an der benöthigten Subsistance nicht fehle und dass deshalb das erforderliche Brod, als auch die Fourage jedesmal hinlänglich herbeigeschaffet werde.

4.

Aus was für Regimentern dieses Corps bestehen und was für Generale bei solchem dienen sollen, imgleichen wie viel Ingenieurs und was für ein Train von Feld-Artillerie sowohl, als von schweren Geschützen dazu destiniret worden, ist Seiner Liebden bereits bekannt, allenfalls aber aus den hiebei liegenden Designationes mit mehrerm zu ersehen, und werden Seine Königliche Majestät alle zu diesem Corps d'armée destinirte hohe und niedere Officiere, wie auch Gemeine an Seine Liebden, als an den von Seiner Königlichen Majestät ihnen vorgesetzten commandirenden General-Feldmarschall, zu allem schuldigen Respect und Gehorsam verweisen.

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5.

Welchergestalt das Corps verpfleget werden soll, solches werden Seine Liebden aus dem Deroselben hiernächst zu communicirenden Feld-Etat ersehen, über welchen Etat in allen und jeden Stücken gehalten werden muss. Es muss die Verpflegung aber nur allein für die effective Mannschaft geschehen, und davon jedesmal pflichtmässige Listen gefertiget und behörigen Orts eingegeben werden.

6.

Da bei den zwischen Seiner Königlichen Majestät und dem Hause Oesterreich entstandenen Differenzien nicht zu zweifeln ist, dass dieses sich alle Bewegung geben werde, um wo möglich einige Seiner Königlichen Majestät Nachbaren wider Dieselben aufzubringen, als haben Seine Liebden auf solche Menées ein wachsames Auge zu haben und wohl Acht zu geben, ob von einer oder andern benachbarten Puissance, besonders aber von Chur-Sachsen oder Chur-Hanover, einige Truppen zusammengezogen oder einiges Corps formiret werde.

Es haben Seine Königliche Majestät Dero Etats-Minister von Podewils zu dem Ende anbefohlen, an Seine Liebden alle diejenigen Nachrichten, so deshalb hier einlaufen möchten, zu communiciren; gedachte Seine Liebden aber haben alles gründlich einzusehen und eher keine Demarche zu thun, bevor Sie nicht ganz zuversichtliche Nachricht haben und wegen der Übeln Intention solcher Puissancen gegen Seine Königliche Majestät vollkommenen Grund sehen können.

7.

Sollten die Sachsen in Böhmen marschiren, um den Oesterreichern gegen Seine Königliche Majestät zu assistiren, oder aber wenn sich gewisse Apparence zeigt, dass die Sachsen mit den hanöverischen <18>Truppen sich conjungiren wollen, so haben Seine Liebden alsdann allererst wider solche zu agiren, den schwächern Theil von ihnen zu attaquiren und dadurch zu verhüten, dass diese Truppen sich nicht conjungiren können.

8.

Wofern Seine Liebden zu den alsdann vorzunehmenden Operationen noch ein mehreres an Artillerie gebrauchen sollten, als bereits für das unter Dero Commando stehende Corps destiniret worden, so geben Seine Königliche Majestät Demselben hierdurch freie Macht und Gewalt, annoch so viel an Artillerie nachkommen zu lassen, als Sie nöthig zu haben erachten.

9.

In allen Sachen, wo die Nothwendigkeit eine prompte Execution erfordert und wobei periculum in mora wäre, auctorisiren Seine Königliche Majestät mehrgedachte Seine Liebden, dass Sie bei dergleichen Umständen sofort pflichtmässig agiren können, ohne bei Höchstderoselben deshalb Anfrage zu thun; jedennoch muss solches gleich darauf Seiner Königlichen Majestät gemeldet werden.

10.

Wollen Seine Königliche Majestät, dass Seine Liebden mit Demselben eine beständige und genaue Correspondance unterhalten sollen, und haben Dieselben solche Dero Depeches nach der Schlesie zu senden und daraus solche, durch die daselbst von Station zu Station verlegten Officiere, an Seine Königliche Majestät bringen zu lassen; wie denn zwischen dem in der Schlesie unter Seiner Königlichen Majestät Commando stehenden Corps d'armée und unter dem, so unter Seiner Liebden Commando stehet, eine beständige Correspondance unterhalten werden soll.

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11.

Ueber alles und jedes, was bei diesem Corps passiret und vorgenommen wird, muss ein ordentliches Diarium gehalten und solches Seiner Königlichen Majestät posttäglich eingeschicket werden, wie denn Höchstdieselben noch überdem Seiner Liebden Rapports, so oft als möglich ist, erwarten, auch Dieselben darauf dem Befinden nach mit Resolution versehen wollen.

12.

Die Jurisdiction bei diesem Corps d'armée in Civil- und Criminal-Sachen haben Seine Liebden nach Inhalt der preussischen Kriegs-Artikel, Ordonnanzien und Edicte dergestalt exerciren zu lassen, dass niemand sich darüber mit Fug zu beschweren Ursache habe.

Wofern es in Criminal-Sachen gemeine Soldaten betrifft und bei der Sache summum periculum in mora ist, oder wenn andern zum Schrecken ein Exempel statuiret werden muss, so haben Seine Liebden durch ein Kriegs- oder Standrecht darüber sprechen, das Urtheil aber, sonder Seiner Königlichen Majestät Confirmation darüber einzuholen, zur Execution bringen zu lassen und davon nachhero zu berichten.

Wenn aber die Sache Ober-Officiere anbetrifft und das Decisum davon das Leben, die Ehre oder Cassation angehen dürfte, da muss solche gehörig untersuchet und, bevor wider solche etwas verhänget wird, davon an Seine Königliche Majestät berichtet werden.

Was sonst in dieser Instruction nicht express angeführet worden, zu Seiner Königlichen Majestät Dienst und Interesse nöthig ist, solches überlassen Höchstdieselben mehrerwähnter Seiner Liebden Prudence und bekannten Kriegserfahrenheit, und setzen in Deroselben das vollkommenste Vertrauen, Sie werden bei diesem anver<20>trauten Commando alles dasjenige bestens in Acht nehmen, was die Gloire Seiner Königlichen Majestät Waffen und die Conservation Dero Armee erfordern wird; zweifeln auch übrigens nicht, es werdden Seine Liebden nach Befinden alles mit der bei Dero unterhabendem Corps d'armée befindlichen Generalität fleissig concertiren, zugleich auch alles dasjenige, so zu Unterhaltung guter Einigkeit zwischen ihnen dienen kann, gerne beitragen.

Signatum Berlin, den 12. Februar 1741.

(L. S.)Frch.

LISTE DER ARMEE, WELCHE UNTERM COMMANDO DES FÜRSTEN VON ANHALT DURCHLAUCHT STEHEN SOLL.

LISTE VON DER GENERALITÄT DER ARMÉE, ETC., ETC., ETC.


15-a Siehe Bd. II., S. 71, 72, 90 ff. und 127.