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II. INSTRUCTION, WORNACH SICH DES GENERAL-FELDMARSCHALLS FÜRSTEN VON ANHALT LIEBDEN BEI DEM DEROSELBEN AUFGETRAGENEN COMMANDO ÜBER DASJENIGE CORPS D'ARMÉE, WELCHES SEINE KÖNIGLICHE MAJESTÄT BESONDERS FORMIREN LASSEN WERDEN, ZU ACHTEN HABEN.[Titelblatt]