<298>Seine Königliche Majestät befehlen, dass das Tuch zu den Montirungen, das Gewehr und Lederzeug für die Augmentation, wenn Seine Königliche Majestät die Regimenter auf den Kriegsfuss setzen wollen, welches Tuch, Gewehr und Lederzeug durch den Obersten von Wartenberg,
- für die westphälischen Regimenter in Wesel,
- für die magdeburgischen Regimenter in Magdeburg,
- für die märkischen und neumärkischen Regimenter in Berlin,
- für die pommerschen Regimenter in Stettin,
- für die schlesischen Regimenter in Breslau,
- für die preussischen Regimenter in Königsberg,
alles in Vorrath angeschafft wird, in gutem Stande gehalten werden soll, damit, wenn Seine Königliche Majestät befehlen, dass die Regimenter augmentirt werden sollen, die Montirungen gleich angefertigt werden können und das Gewehr und Lederzeug keiner Reparatur bedarf.
Die Commissaires-Inspecteurs müssen, wenn sie die Regimenter visitiren, alles genau nachsehen, ob zur Augmentation auch alles für jede Provinz in den obbenannten Städten vorhanden und ob solches in gutem Stande sei.
Alle Listen, so an Seine Königliche Majestät von den Regimentern eingeschickt werden, müssen exact und richtig sein, und befehlen Seine Königliche Majestät bei Cassation, dass die Commandeurs solche vorhero genau nachsehen und examiniren sollen. Derjenige Commandeur, so hierunter etwas verabsäumt und nicht vorher untersuchet, ob alles seine Richtigkeit hat, soll sogleich ins Kriegsrecht und auf das härteste bestraft werden.
Potsdam, den 11. Mai 1763.
Friderich.
Seine Königliche Majestät befehlen dem Regimente, dass solches alle Anfragen, Vorschläge und auch alle Rapports, ohne Ausnahme, an den Commissaire-Inspecteur thun soll, welcher davon alle Monate einen General-Rapport an Seine Königliche Majestät einsenden wird.