<387>alles dies schon vorhero präpariret sein, so dass, wenn man es gebrauchen will, es schon an Ort und Stelle ist.
Auf die Hauptwerke muss era den Sturm abwarten, den Feind einige Mal repoussiren und sich nicht eher ergeben, als wenn alle Ammunition und Lebensmittel fehlen und alle die Werke so ruiniret sind, dass er sich nicht länger defendiren kann.
Dieselbige Defension hat er zu machen und alle diese Vorschriften befolget er, wenn der Feind zwischen dem Bögen-Fort und dem Garten-Fort, oder zwischen dem Jauernicker- und dem Galgen-Fort attaquiret. Von der Seite von der Wasser-Redoute ist er sicher, dass ihm der Feind keine Attaque machen kann, weil dieselbe durch die Inundationes defendiret ist, die der Feind nicht ablassen kann; also halte Ich immer dafür, die natürlichsten Attaquen, die der Feind thun kann, die werden entweder zwischen dem Bögen-Fort und dem Garten-Fort, oder zwischen dem Garten-Fort und dem Jauernicker-Fort sein.
Determinirt sich der Feind von der Seite von Bögendorf, so hat der Gouverneur nur einen Abschnitt zu machen, der gehet vom Retranchement, das zwischen dem Garten-Fort und der Garten-Redoute ist, gerade vor dem Pulver-Magazine vorbei, auf das Saillant, wo sich die Stadt bricht, was gegen das Ursuliner-Kloster ist; da wird der Graben auf der Seite vom Bögendorfer-Fort und der Wall auf der Seite vom Jauernicker-Fort gemacht.
Diese Disposition muss beständig beim Gouvernement bleiben; wenn es aber unglücklicherweise zu einer Belagerung kommen sollte, so muss sie allen Stabs-Officieren vorgelesen werden.
Potsdam, den 14. November 1781.
Frdch.
a Der Gouverneur oder Commandant.