<97>17.

Die Majors und Adjutanten sollen sich allemal, wenn Seine Königliche Majestät oder ein General die Linie passirt, vor den Fahnen oder Standarten finden lassen.

18.

Alle Stabs-Officiere, die aus dem Lager commandirt werden, sollen sich bei Seiner Königlichen Majestät melden, die aber in dem Lager bleiben, nicht.

Es soll kein Gewehr im Lager los geschossen, sondern wenn es nöthig, allemal ausgezogen werden; die Tambours sollen auch in keiner andern Stunde exercirt werden als des Nachmittags zwischen zwei und vier Uhr.

20.

Wenn es gutes Wetter ist, sollen die Fahnen und Feldflaggen fliegen und die Gewehrmäntel ausgebreitet werden.

21.

In den Dörfern, so besetzt werden, soll nicht zugegeben werden, dass die auswendigen Zäune eingerissen, viel weniger verbrannt werden.

22.

Die Fähnriche und Cornets thun Ordonnances und Fähnleinwache, die Lieutenants aber Commando's und Aussenposten.

23.

Wie stark die Cavallerie die Feldwachen und Piquets von beiden Flügeln geben, befehlen Seine Königliche Majestät allemal wenn in ein neues Lager gerückt wird, und müssen, wie bei der Infanterie gesagt, so wie Seine Königliche Majestät die Posten selbst ausgesetzt oder approbirt haben, niemalen nicht veränd-