<XV>en in den Voorposten-dienst volgens het voorschrift van Frederik den II. voor zyne officieren der kavallerij, uit het Fransch met Aanmerkingen en byvoegzels, door C. A. Geistreit van der Netten, Luitenant Kolonel der Kavallerij, etc. In's Gravenhage en te Amsterdam, 1823.
Nachdem wir so die möglichst vollständige Litteratur der Instruction secrette und ihres Entstehens gegeben, bleibt uns nur noch übrig zu sagen, dass wir nie ein deutsches oder französisches Original-Manuscript oder eine beglaubigte Copie derselben zu finden vermocht, dass ihrer in Friedrichs Schriften und Briefen nirgends, auch nur gelegentlich, Erwähnung geschieht, und dass wir die Authenticität dieser Instruction auch aus innern Gründen bezweifeln müssen.
Schliessen wir diese Schrift als absolut unecht aus, so gehören einige andere Abhandlungen eben so wenig hieher, die zwar, wir möchten sagen, relativ echt und zum Theil durch des Königs Unterschrift und Siegel beglaubigt sind, welche aber nur in seinem Auftrage von Special-Sachverständigen verfasst worden, und deshalb seinen selbstständigen Arbeiten nicht zur Seite gestellt werden dürfen. Allerdings blitzen darin jene originellen, scharf treffenden Kraftausdrücke des Monarchen hie und da gleichsam meteorisch auf; aber die technische Ausführung bis in die kleinsten Einzelnheiten ist nicht als das Werk des grossen Königs anzusehen. Wir rechnen dahin namentlich die
General-Observationes eines Commendanten in Neisse (vom 13. Februar 1751).
Das Exemplar dieser General-Observationes, welches sich in dem Archive des Generalstabes der Armee (M. Nr. 10 b : Instructionen Friedrichs II. für seine Generale, 1744, 48, 51 und 1759) befindet, von Kanzelleihand geschrieben, acht und zwanzig Folioseiten und eine halbe Seite Nachschrift, scheint nur ein Entwurf zu sein; denn es ist hie und da mit Bleistift corrigirt und von dem Könige nicht vollzogen. Die Nachschrift sagt: « Da Seine Königliche Majestät in Preussen, etc., Unser allergnädigster Herr, vorstehende Instructiones vor einen Commendanten der Vestung Neisse in allen und jeden Stücken allerhöchst approbiret und solche deshalb mit Dero eigenhändiger Unterschrift vollenzogen haben; so befehlen Sie dem jedesmaligen Commendanten gedachter Vestung hierdurch, sich darnach allerunterthänigst zu achten, und in vorkommenden Fällen pflichtmässigen Gebrauch davon zu machen. Im übrigen muss diese Instruction jedesmal auf das alleräusserste secretiret und zu dem Ende bei dem »