<XXII>IX. INSTRUCTION FÜR DES GENERAL-FELDMARSCHALLS FÜRSTEN VON ANHALT LIEBDEN, wegen des Deroselben aufgetragenen Commando's in Ober-Schlesien.
Der König schreibt an den Fürsten, Chrudim, den 24. April 1742 : « Ihre Durchlaucht werden das Commando in Ober-Schlesien kriegen,a und weilen Ich Ihnen derentwegen sowohl mündliche als schriftliche Instructions zu geben habe, als werden Sie belieben bei Mir derentwegen zu kommen und Dero Equipage nur immer den Weg nach Glatz, welches nunmehro capituliret, zu schicken. »b Das Original dieser schriftlichen Instruction, vom 25. April 1742, wird in dem Herzoglichen Haus-Archive zu Dessau aufbewahrt. Unsere Copie verdanken wir Herrn Major Zabeler.
X. REGLEMENT, was bei dem Campiren der Armee beobachtet werden soll.
Wir haben dieses Reglement, welches Hauptquartier Chrudim, den 9. Mai 1742 datirt ist, aus dem Militair-Wochenblatt, 1839, Nr. 28 und 29, aufgenommen.
XI. REGLEMENT FÜR DIE CAVALLERIE UND DRAGONER, was bei den Exercitien geändert wird.
Das Herzogliche Haus-Archiv in Dessau und das Archiv des Königlichen Generalstabes der Armee (E. Ia) besitzen Copien dieses Reglements (Lager bei Kuttenberg, den 17. Juni 1742). Wir haben
a Siehe Band II., S. 127.
b Siehe Geschichte der schlesischen Kriege, von L. von Orlich, Band I., S. 358.