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XXXII. INSTRUCTION FÜR DIE INSPECTEURS DER CAVALLERIE WELCHE SIE ALLEN COMMANDEURS DER CAVALLERIE COMMUNICIREN SOLLEN.[Titelblatt]

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INSTRUCTION FÜR DIE INSPECTEURS DER CAVALLERIE, WELCHE SIE ALLEN COMMANDEURS DER CAVALLERIE COMMUNCIREN SOLLEN.

AN DEN GENERAL-LIEUTENANT VON BÜLOW.385-a

Potsdam, den 20. Juli 1779.



Mein lieber General-Lieutenant von Bülow.385-a

Da Ich in dem letzten Kriege bei der Cavallerie verschiedene Fehler bemerket, die nothwendig corrigirt werden müssen, damit, wenn künftig wieder Krieg wird, das alles in besserer Ordnung ist, so habe Ich für nöthig gefunden, deshalb eine neue Instruction zu geben und darinnen Meine Willensmeinung näher bekannt zu machen. Ich schicke Euch demnach diese neue Instruction hiebei mit der Ordre, sie für jeden Commandeur der Regimenter Eurer Brigade und Inspection abschreiben zu lassen und ihnen solche von Meinetwegen mit der ausdrücklichen Andeutung zuzuschicken, dass sie sowohl sich selbst darnach stricte richten, als auch ihren Officieren zu verlesen, und das des Jahres ein paar Mal wiederholen sollen, damit sie alle wissen, wie sie sich zu verhalten, und dass dieser Instruction durchgehends und in allen Stücken aufs genaueste nachgelebet wird; welches Ihr also gehörig zu besorgen. Ich bin Euer wohlaffectionirter König,

Friderich.

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INSTRUCTION.

Seine Königliche Majestät haben in der letzt gemachten Campagne bei der Cavallerie einige Fehler observiret, die nothwendig corrigirt werden müssen und wovon die General-Puncte folgende sind :

1. Bei der Fouragirung kommt es vorzüglich darauf an, dass so viel möglich die im Felde stehende Fourage menagiret, nicht von den Pferden zertreten oder unnützerweise zu nichte gemacht wird.

2. Dass niemals anderswo als an den wirklich angewiesenen Orten fouragiret werde; und sollte es sich hiebei ereignen, dass ein oder anderes Regiment bei dergleichen Anweisung nicht genügsame Fourage erhalten, wie sich solches bei einigen Gelegenheiten zugetragen hat, so wird dieses dadurch abgeändert, dass es sogleich Seiner Königlichen Majestät oder dem commandirenden Generale gemeldet werden soll, damit demjenigen Regimente, welchem Fourage fehlet, ein anderes Stück Feld angewiesen werden kann. Wenn im Felde nicht genügsame Fourage gewesen, so hat gewöhnlich die Schuld an den Officieren und Unter-Officieren gelegen, die zur Fouragirung mit commandiret waren, als welche nicht genügsame Attention bezeigten, noch Acht hatten, dass die Fouragir-Bunde gross genug gemacht und ordentlich auf so viel Tage, als befohlen worden, fouragirt worden.

Dieser Fehler hat sich vornehmlich bei einigen Dragoner-Regimentern gefunden, bei den Husaren aber besonders darin gezeiget, dass sie ihre Packte oder Fouragir-Bunde nicht gross genug machen, um auf drei Tage mit benöthigter Fourage genugsam versehen zu sein. Der zweite Fehler beruhet lediglich auf der Negligence der Officiere und bestehet darin, dass die Officiere aus strafbarer Negligence keine Achtung auf die Fütterung und Conservation der Pferde haben. Unter den Regimentern der Cavallerie ist absonderlich das Regiment Baireuth, welches in diesem Puncte am schlechtesten ist und bei dem es so weit ging, <355>dass die Dragoner das Futter, welches zum Dienst war gemacht worden, an die Marketender verkauften. Seine Königliche Majestät sind nicht gesonnen dergleichen unerlaubte Missbräuche künftig im geringsten mehr zu dulden, und wenn künftig dergleichen mehrmals geschehen sollte, so werden die Commandeurs der Escadrons vor das Kriegsrecht kommen und nach Verdienst ihrer unerlaubten Negligence gestraft werden.

In dem Dienste sind überdies verschiedene Vorfälle vorgekommen, die nothwendig redressirt werden; denn ohngeachtet sich dergleichen Gelegenheiten nicht ereignet haben, worin die feindliche Cavallerie etwas decidiren können, so sind doch auf unsrer Seite Fehler vorgefallen, die künftig nicht mehr sollen gestattet werden. Zum Exempel auf den Feldwachen der Cavallerie und Husaren, die vor der Armee standen und durchaus nichts hätten gegen den Feind ohnangehalten oder gemeldet durchlassen müssen, hat man das Gegentheil häufig gefunden. Was auf feindlicher Seite durchpassiren will, muss sofort arretiret und nach dem Hauptquartiere in Arrest geschickt werden; was aber vom Feinde kommt, muss angehalten und examiniret werden wo es hinwolle, herkomme und was für Absichten es habe. In dieser Absicht müssen die Aussenposten bei Tage alerte sein und des Nachts von einer Viertelstunde zur andern Patrouillen schicken. Wenn diese Patrouillen durch die Nachlässigkeit des wachthabenden Officiers negligiret werden, und dass die Stabs-Officiere, welche du jour haben, nicht mit der grössten Schärfe darauf halten, dass diese Sache mit aller derjenigen Accuratesse geschiehet als nöthig ist, so entstehet daraus 1. dass ein jeder im Lager herum- und herauslaufen kann, wie es ihm gefällt, 2. dass ein jeder, der zu desertiren Lust bekommt, fortkommen kann, ohne dass er risquiren darf von jemand angehalten zu werden. Um nun aber diesem allen vorzukommen, so müssen die angezeigten Fehler mit Ernst abgeschafft und jede Negligence der Officiere mit gehöriger Schärfe bestraft werden.

Die übrigen Puncte, welche Seine Königliche Majestät hiebei noch anzeigen, gehen vorzüglich die Husaren an und bestehen in folgenden verschiedenen Puncten.

Bei den mehresten Husaren-Regimentern ist dies der grösste <356>Fehler, dass der wirkliche Husarendienst bei ihnen fast gänzlich verschwunden ist. Diejenigen Regimenter, die in solcher Ordnung noch sind, wie es Seine Königliche Majestät verlangen, sind das Regiment von Werner, von Usedom und das Regiment von Czettritz; bei den andern Regimentern findet man wohl Bravour, aber auch viel Faulheit, wenig Ambition sich zu distinguiren und viele dergleichen Fehler, welche anzeigen, dass der wirkliche Husarendienst aus ihnen ganz herausgekommen. Seine Königliche Majestät wollen davon nur einige Exempel anführen, wie Sie im letzten Feldzuge gesehen haben, dass die Husaren sogar die Seiten-Patrouillen vergessen hatten, die sie doch nothwendig hätten machen müssen; desgleichen so gingen die Seiten-Patrouillen kaum fünfzig Schritt vom Regiment, da sie doch vier, fünf bis sechs hundert und mehrere Schritt hätten abgehen können. Auf diese Weise war es nicht möglich avertirt zu werden von demjenigen was zu thun sei, vielmehr sah sich solch Husaren-Regiment in dem Falle überfallen zu werden. Ja, die Faulheit hat in dem letzten Frieden so überhand genommen, dass die Husaren das Patrouilliren nicht nur negligiren, sondern sogar gänzlich unterlassen und deshalb die Husaren-Officiere mehr wie einmal in Gefahr kommen, überfallen zu werden, ohne dass sie solches vermuthen konnten, welches unverzeihliche Fehler sind, die bloss in der Commodität entstehen und von dem faulen Leben in den Garnisonen herrühren; daher die Commandeurs der Regimenter künftig hierüber besser halten und die Nachlässigkeit der Officiere gänzlich abschaffen sollen.

Ausserdem befindet sich bei den Husaren-Regimentern noch ein Fehler, der ebenfalls aus der Faulheit entstehet und folgender ist : dass ein Husaren-Officier, der mit Ambition dienet, nur allein auf seiner Hut sei, um nicht surpreniret zu werden, und nicht vielmehr auch darauf bedacht sei, gewisse Projecte zu machen, wie er selbst den Feind überfallen könne, zum Exempel, wie er eine feindliche Feldwache überfallen oder dessen Zufuhr attaquiren könne. Allein Seine Königliche Majestät haben dergleichen keine Officiere gefunden, die darauf bedacht gewesen, sondern sie danken nur Gott, wenn der Feind sie zufrieden lässt und dass sie im Winter vor ihrem Kamin ruhig Taback rauchen <357>können, ohne an den Dienst zu denken. Aber diese Officiere sollen wissen, dass Seiner Königlichen Majestät Ambition sei, eine gute Armee zu haben; daher Allerhöchstdieselben, da Sie mit dergleichen negligirten Officieren den Endzweck nicht erreichen können, die Nothwendigkeit zur Hand nehmen werden, anderwärts Officiere zu suchen, welche mehreren Eifer zum Dienst bezeigen, und, wenn solches dann geschieht, werden die negligirten Officiere diesen Vorzug ihrer Faulheit zuzuschreiben haben.

Diese Instruction sollen die Inspecteurs allen Cavallerie-Regimentern communiciren, damit sie wissen, was sie in ihrem Dienste zu verbessern haben.

Weil Seine Königliche Majestät über Sachen, die es verdienen, ein Allerhöchstes Missvergnügen finden, so können Höchstdieselben nicht umhin, hier noch beizufügen, dass von den Dragoner-Regimentern sich vorzüglich die nachstehenden vier Regimenter bei dem letzten Kriege distinguiret haben und welchen Höchstdieselben Gerechtigkeit widerfahren lassen, nämlich das Regiment von Thun, von Würtemberg, von Bosse und das Regiment von Lottum. Wenn Seine Königliche Majestät so viel Gutes von den andern nicht sagen können, so haben sie sich es allein zuzuschreiben und müssen sich nothwendig corrigiren.

Um die Fehler absonderlich bei den Husaren zu corrigiren, so sind die nachfolgenden Stücke unumgänglich nothwendig, als : 1. dass nicht eine solche Menge junger Windbeutel als Officiere sich bei den Regimentern befinden, sondern dass bei selbigen hier und da alte gediente gute Wachtmeister zu Lieutenants vorgeschlagen werden, damit bei den Husaren-Regimentern immer solche Officiere bleiben, welche den Dienst wissen, Patrouillen zu machen verstehen und in andern Fällen gebraucht werden können; 2. dass Seiner Königlichen Majestät sehr wohl bekannt ist, dass im Frühjahr, um das Korn zu schonen, nicht die Gelegenheit sei, rechte Patrouillen zu machen, oder andere dergleichen Dinge vom Husarendienst ordentlich vorzunehmen; deshalb müssen diese Exercitien vornehmlich bei den Herbst-Manœuvres geübt werden, wenn die Pferde von der Grasung gekommen sind; alsdann müssen die Chefs der Regimenter, wenn sie der<358>einst im Felde Ehre einlegen wollen, ihre Officiere nicht nur in allen Stücken und vorzüglich wegen der Patrouillen recht instruiren, wie sie selbige vorsichtig und ordentlich machen müssen, es sei auf den Flanken eines Corps oder wenn sie allein geschickt werden; bei welchem Exercice alles dasjenige beobachtet werden muss, was Seine Königliche Majestät in dem Reglement vorgeschrieben haben, nämlich, wie niemals eher über das Défilé müsse gegangen werden, bevor die andere Seite nicht vollkommen sei recognosciret worden; desgleichen, dass man allezeit ein Dorf müsse zuvor durch etliche Patrouilleurs beschicken und recognosciren, ehe man sich in selbiges mit der ganzen Patrouille hineinbegebe, als welche Unvorsichtigkeit niemals geschehen muss.

Wenn die Regimenter im Herbst zum Exerciren in den Cantonnirungs-Dörfern stehen, so müssen sie Surprisen gegen einander machen, wie einer den andern in seinem Dorfe überfallen könne, und hiebei muss allemal versucht weiden, wie einer dem andern durch Umwege in den Rücken kommen könne. Ferner müssen die Escadrons ihre Husaren in Mause-Patrouillen üben und dergleichen kleine Patrouillen fleissig machen lassen, damit die Husaren lernen, wie sie sich herumschleichen müssen, ohne dass es der Feind gewahr werde. Es giebt hundert dergleichen Dinge, worin die Regimenter sich üben müssen, damit der wirkliche Krieg nicht gänzlich vergessen werde; und giebt es bei den Regimentern solche Officiere, welche sich zu distinguiren Lust haben, so können sich selbige während des Friedens auf diese Weise einschiessen, und man kann einen bessern Erfolg von ihrem Dienste in Feldzügen sich gewärtigen.

Dieses letztere haben besonders die Dragoner- und Husaren-Regimenter sich anzunehmen, da selbiges ihren Dienst vorzüglich angehet.

Potsdam, den 20. Juli 1779.


385-a Siehe Band V., S. 101, und Band VI., S. 166.