<10>und Ruhe im Reich aufrecht erhalten zu helfen, die heilsame Reichsgesetze Uns und andere Stände anweisen und verbinden. Wir haben Uns dahero nicht entbrechen können, Ew. Churfürstliche Würden und Liebden zuforderst dieses hierdurch wohlmeinend zu Gemüth zu führen, und tragen zu dero bekannten Liebe zu Recht und Billigkeit das gute Vertrauen, Sie werden als ein vornehmer Churfürst in vorerwähnter Dero nachbarlichen Irrung mit des Herrn Landgrafen zu Cassel Liebden vielmehr einer gütlichen Handlung oder allenfalls derordentlichen Justizpflege Platz zu geben geneigt, als Dero etwa zu haben venneinende Befugniss sofort durch Gewalt der Waffen auszuführen und solcher Gestalt ein landverderbliches Kriegsfeuer anzuzünden gesinnet sein, welches vielleicht zu Dero eignem grössesten Schaden ausschlagen möchte, wann zumalen auch andere Stände, nach Massgab der Handhabung des Landfriedens, dazu mitbeitreten sollten. Wie Wir dann Unseres Orts, nach Verordnung solcher Reichssatzung, und als ein Erbverbrüderterdes fürstlichen Hauses Hessen, auf bedürfenden Fall Uns nicht würden entziehen können, vorher ermeldtem Sr. Liebden dem Herrn Landgrafen Wilhelm gegen unrechtmässige Gewalt und Beunruhigung den nöthigen Schutz und Hülfe zu leisten.

Wir wünschen aber, dass es zu solcheräussersten Weitläuftigkeit nicht kommen, sondern Ew. Churfürstliche Würden und Liebden Dero Truppen und Landmiliz fordersamst von denen hessen-hanauischen Grenzen zurückzuziehen und den obwaltenden Streit in Güte oder durch den Weg Rechtens abzuthun sich entschliessen möge, als welches Wir Deroselben hierdurch freundlich und wohlmeinend anrathen, im übrigen aber Ew. Churfürstliche Würden und Liebden zu Erweisung angenehmer Gefälligkeiten jederzeit bereit und geflissen verbleiben.

Friderich.

A. B. Borcke. H. v. Podewils. Thulemeier.

Nach dem Concept.


13. AN DEN LANDGRAFEN WILHELM ZU HESSEN-CASSEL.

Berlin, 19. Juni 1740.

Empfangsbestätigung eines Briefes des Landgrafen vom 13. Juni. „Sowohl der Sachen Bewandniss an und vor sich selbst, und Meine beständige Neigung den Ruhestand im Reich handhaben und alle unrechtmässige Gewalt abkehren zu helfen, als auch Meine vor Ew. Liebden tragende besondere Consideration, haben Mir nicht den geringsten Anstand übrig gelassen, Churmainz von dergleichen gewaltthätiger Unternehmung Inhalts des abschriftlichen Beischlusses abzumahnen.“

Friderich.

A.B. Borcke. H. v. Podewils. Thulemeier.

Auszug aus dem Concept.