14. AN DEN GEH. FINANZRATH VON BORCKE UND DEN RATH V. GRAEVE IN WIEN.11-1

Berlin, 19. Juni 1740.

Mittheilung von den Schreiben an den Churfürsten von Mainz und den Landgrafen von Hessen. „Wie Wir nun mit der Euch vorhin bekannten Intention Unseres hochseligen Herrn Vaters Majestät sowohl in Ansehung derer zwischen obgedachtem Herrn Landgrafen und Churmainz, wie auch dem fürstlichen Hause Hessen-Darmstadt obschwebenden Streitigkeiten überhaupt, als auch der bei dem böhmischen Lehnhof in der babenhausischen Sache incompetenter gefällten Urthel und deren Vollstreckung besonders, ganz conforme Sentiments führen, und in Sonderheit nicht zugeben werden, dass mit Hintansetzung des ordentlichen Rechts unrechtmässige Gewalt im Reich, zumalen wider evangelische Fürsten und Stände verübet und Friede und Ruhe in demselben gestöret werde: also habt Ihr solches auch in gegenwärtigem Vorfall, da es allerdings scheinet, als ob mehrermeldter Churfürst zu Mainz sich recht geflissentlich zu dem Herrn Landgrafen nöthigen wolle, von Unsertwegen zu erkennen zu geben, anbei gehörigen Orts vorzustellen, was für eine äusserste Zerrüttung daraus im Teutschen Reich entstehen würde, wann in denen zwischen desselben Ständen sich ereignenden Zwistigkeiten sofort wider die heilsame Verordnung der Reichsgrundgesetze zu den Waffen gegriffen und solcher Gestalt das ehemalige Faustrecht wieder eingeführet werden wollte, und wie dahero die Nothdurft erfordere, dass Churmainz durch ein ernstliches kaiserliches Schreiben davon abgemahnet und zu Gleich und Recht gewiesen werde“ . . .

Friderich.

A. B. Borcke. H. v. Podewils. Thulemeier.

Auszug aus dem Concept.



11-1 In simili m. m. an den Justizrath Pollmann in Regensburg.