7169. AN DEN OBERST VON DER GOLTZ IN HALLE.
Berlin, 3. Januar 1756.
Mein lieber Obrister von Goltz. Eure beide Berichte vom 30. und 31. vorigen Monats Decembris habe Ich zugleich erhalten und gebe Euch darauf in Antwort, dass Ich gar nicht desapprobiren kann, dass bei denen neuen Weitläuftigkeiten, welche die Commissarien sächsischerseits zu intendiren scheinen, Ihr Euch auf eine énergique Art gegen dieselben expliciret habt, wie denn auch nichts gewissers als dieses ist, dass, falls die jetzigen Commercienconferenzien6-4 sich zerschlagen und<7> die neu zu machende Commercienconvention nicht zum Stande kommen sollte, Ich sodann alles hinwiederum auf den Fuss der vorigen Verbote,7-1 und zwar in denen hiesigen Provinzien sowohl als in Schlesien setzen und tractiren lassen muss. Indessen habe Ich nach Eurem Vorschlage sowohl der magdeburgischen als denen chur- und neumärkischen Kammern aufgegeben, die Verfügung zu treffen, damit die aus und nach Sachsen handelnden, so durch gedachte Provinzien passiren, währenden Commercienconferenzien etwas gelinde und nicht nach aller Rigueur, jedoch ohne Aufhebung der bereits eingeführten Transitoimposten und Durchgangsaccisen, tractiret werden müssen.
Was übrigens diejenigen Articuls anbetrifft, welche die Commissarien chursächsischerseits auf solchem Fall von dem mutuellen Commercio ausgeschlossen haben wollen, wann nämlich nach dem Antrage hiesigerseits die von Euch in der Nachweisung specificirte verschiedene Sorten von Waaren zur Einbringung aus Sachsen von neuem verboten werden,7-2 desgleichen was die sub numero III in der Nachweisung specificirte Sachen, [welche] nach hiesigem Antrage impostirt werden sollen, und wessen die Sachsen sich dagegen declariret haben, angehet, — da ertheile Ich Euch desfalls in Antwort, dass weil solches ganz compliquirte Sachen seind, die eine nähere Einsicht und Discussion erfordern, Ich solches zuforderst reiflich einsehen und überlegen lassen muss, worauf Ich Euch aber alsdann auch mit nächstem bescheiden werde. Ich bin Euer wohl affectionirter König
Friderich.
Nach der Ausfertigung.
6-4 Vergl. Bd. XI, 485.
7-1 Vergl. Bd. XI, 485.
7-2 Goltz nennt in der als Beilage zum Bericht vom 30. December gegebenen „Nachweisung“ sub II A diejenigen Waaren, welche auf preussischen, sub II B diejenigen Waaren, welche demgegenüber auf sächsischen Antrag gänzlich vom Handel ausgeschlossen sein sollen; sub III A nennt er die auf preussischen Antrag mit Zöllen zu belegenden Waaren, sub III B die demgegenüber auf sächsischen Antrag zu verzollenden Waaren.