7436. AN DEN GENERALMAJOR VON ZIETEN IN BERLIN.
Potsdam, 18. April 1756.
Ihr haht aus der abschriftlichen Anlage273-1 mit mehrern zu ersehen, was Mir der Major von Hornn Eures unterhabenden Regiments von dem continuirenden üblen Betragen des mecklenburg-schwerinschen Hofes gegen Mich,273-2 und welchergestalt derselbe durch Anschlagung anstössiger Patente Mich noch ferner gleichsam zu insultiren vermeinet, gemeldet und welchergestalt derselbe zugleich angezeiget hat, wie einige derer dortigen Edelleute sich gleichfalls davon zu meliren anfingen, so dass, wann Meine Leute ihrer Orten auch nur durchreisen, sie letztere mit Schlägen übel tractiren Hessen; so finde Ich vor nöthig, dass, um gedachten Hof endlich einmal zu vernünftigeren Gedanken zu bringen, noch einmal eine kleine Ravage in den mecklenburg-schwerinschen Antheil durch ein starkes Commando von dem dortstehenden Bataillon Eures Regiments273-3 durch Aufhebung verschiedener herzoglicher Beamte und dergleichen vorgenommen und dadurch des bisherigen Chicanirens einmal ein Ende gemacht werde.
Damit aber solches mit so besserer Disposition und behörigem Ernste geschehe, so will Ich, dass Ihr Euch hiervon selbst chargiren und deshalb sonder Eclat eine Reise nach Parchim thun und alsdann eine recht gute Disposition dahin machen sollet, dass dergleichen Ravage, wie vorgedacht, vorgenommen und auf solcher sowohl Leute, die bei der Armée zu gebrauchen seind, als auch besonders herzoglich schwerinsche Beamte und andere dergleichen Bediente aufgehoben und nach Parchim und so weiter zum Arrest, wie vorhin schon geschehen, gebracht werden.
Was die obangeführte Edelleute anbetrifft, so sich Meiner Werbung opponiren und die Meinige bei ganz ohnschuldigen Durchreisen übel tractiren, da könnet Ihr wohl ein oder andern dergleichen mit aufheben und zum Arrest bringen lassen. Im übrigen müsset Ihr Eure Disposition wohl machen und ein starkes Commando, allenfalls auch alle fünf dortige Escadrons dazu nehmen, damit dem Commando kein Affront widerfahren, noch solches insultiret werden könne; dabei Ihr dahin sehen müsset, dass sonsten keine Excesse bei solcher Gelegenheit passiren müssen, wie dann auch, so viel die Edelleute anbetrifft, Ihr wohl dahin sehen und halten müsset, damit denjenigen, so vor Mich gut intentioniret seind und sich Meiner Werbung nicht öffentlich widersetzet haben, nicht das geringste Leides, es sei vor sich oder ihre Wirthschaftsbedienten oder Bauern, bei dieser Gelegenheit widerfahre, sondern nur diejenige alleine damit getroffen werden müssen, die sich in dem obgedachten Cas befinden. Ihr habt Euch also hiernach wohl zu achten.
Nach dem Concept.
Friderich.
<274>273-1 D. d. Parchim 12. April.
273-2 Vergl. S. 91.
273-3 Das erste Bataillon des Zieten'schen Husarenregimentes war nach Parchim verlegt aus Anlass der im Jahre 1735 erfolgten Verpfändung von vier mecklenburgischen Aemtern an Preussen.